Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Planender Baumeister und seine Pflichten

Samstag, 15 September 2007 | Alter: 5 Jahre
Autor: Dr. Markus Walla, Rechtsanwalt in Dornbirn

Daß Baumeister über ihre ureigenste Tätigkeit hinaus oftmals auch als Gesamtplaner eines Bauwerkes in Erscheinung treten, ist Allgemeinwissen zumindest jedes potentiellen Bauherren. Daß ein solcher planender Baumeister hinsichtlich seines Pflichtenkataloges dann grundsätzlich nicht anders wie ein planender Architekt zu behandeln ist, hat der OGH vor kurzem nochmals klargestellt.
Sachverständigenhaftung:
Übernimmt ein Baumeister die Gesamtplanung eines Bauwerkes, wird dieser wie auch ein Architekt dem Sorgfaltsmaßstab eines Sachverständigen unterstellt. Der planende Baumeister hat aufgrund der Übernahme des Gesamtplanungsvertrages dafür einzustehen, daß er über seine Kenntnisse im „klassischen“ Bereich der Baumeisterarbeiten hinaus auch weitere erforderliche Fachbereiche abzudecken vermag.
Warnpflicht des planenden Baumeisters:
Resultierend aus disem anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab trifft den planenden Baumeister jedenfalls auch eine „erweiterte“ Warnpflicht. Hat dieser beispielsweise keine eigenen Erfahrungen mit der vorgeschlagenen Dachkonstruktion und kann dazu nur auf Herstellerangaben zurückgreifen, so muß er den Bauherrn darauf hinweisen bzw. warnen. Diese Warnung soll dem Bauherrn gegen-über nach Ansicht des OGH verdeutlichen, daß er sich auf ein Produkt oder eine Konstruktion einlässt, bezüglich derer der planende Baumeister keine abschließende Beurteilung vornehmen kann. Ausgehend davon kann vom Bauherrn dann eine Entscheidung für oder gegen diese Ausführung getroffen werden.

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