Problematische Bürgenhaftung
Autor: Dr. Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt in Feldkirch
Üblicherweise werden Bürgschaftserklärungen gegenüber Bankinstituten relativ leichtfertig eingegangen. Die wahren Verhältnisse werden selten geprüft. Gründe dafür können sein, dass es dem Bürgen peinlich ist, den Schuldner nach seinen tatsächlichen Vermögensverhältnissen und seinen tatsächlichen Verpflichtungen zu fragen. Vor allem für Freunde und Familienangehörige geht man Bürgschaften daher besonders leichtfertig ein.
In einem konkreten Fall wurde eine Mutter von ihrem weinenden Sohn überredet, eine Bürgschaftserklärung zu unterfertigen. Er war überschuldet und es bestand die Gefahr, dass er von seinen Gläubigern gepfändet wird. Der vermögenslose Sohn bezahlte schlussendlich seine Schulden gegenüber dem Bankinstitut nicht. Die Folge war, dass die Mutter als Bürgin von der Bank geklagt wurde.
Im Gerichtsverfahren konnte allerdings nachgewiesen werden, dass die Mutter als Mindestrentnerin lediglich ein Einkommen in der Höhe von mtl. ca. € 500,00 hatte. Das Gericht folgte daher der Auffassung des Anwaltes, wonach die Haftungserklärung gegenüber der Bank „sittenwidrig“ war.
Die Leistungsfähigkeit der Mutter stand in einem krassen Missverhältnis zu ihrer eingegangen Verpflichtung. Zudem fehlte bei der Mutter jegliches Eigeninteresse an der zu sichernden Kreditgewährung. Der Oberste Gerichtshof bejahte auch, dass eine so genannte „verdünnte“ Willensfreiheit vorhanden war, da die Mutter zu ihrem Sohn eine gefühlsmäßige Bindung hatte und der Sohn sie unter Tränen ersucht hatte, die Kreditanträge mit zu unterfertigen. Es lag somit eine eindeutige Einschränkung der Entscheidungsfreiheit vor. Des weiteren konnte auch nachgewiesen werden, dass die Mitarbeiter des Bankinstitutes die Rechtsfolgen einer Bürgschaftserklärung gegenüber der Mutter verharmlost hatten.
Im gegenständlichen Fall kann man noch von einem glücklichen Ausgang für die Mutter des verschuldeten Sohnes sprechen. Trotzdem ist ausdrücklich davor zu warnen, eine Bürgschaft einzugehen. Zumindest sollte man vorher einen fachmännischen Rat einholen.

