Recht auf Licht
Autor: Dr. Ingo Breuß, Vorarlberger Rechtsanwaltskammer
Seit einer Novellierung des ABGB (2004), kann der Entzug von Licht (oder Luft) durch Bäume oder andere Pflanzen des Nachbarn untersagt werden. Dies allerdings nur dann, wenn der Lichtentzug das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und es zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benützung des Grundstückes kommt. Bislang gab es noch keine substantielle Judikatur zu dieser Problematik. Interessant ist daher eine jüngst ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH).
55 Fichtenbäume: Im vorliegenden Fall gingen die Kläger gegen den Nachbarn gerichtlich vor, da an der Grenze der Grundstücke die Fichtenbäume mit einer durchschnittlichen Höhe von 22 m emporwachsen. Das Ehepaar begründete die Klage damit, dass der Schattenwurf ihr Grundstück vermoose, die Wiesenflächen beeinträchtige und im Haus zu Mittag selbst bei einem hellen Sommertag künstliche Beleuchtung eingeschaltet werden müsse.
Kein kausaler Zusammenhang: Der OGH folgte im Wesentlichen der Rechtsmeinung der Erstgerichtes, welches die Klage abwies. Nach den Feststellungen der Richter beeinflussen die Fichten zwar je nach Sonnenhöhe den Lichteinfall stark, daraus könne man jedoch nicht ableiten, dass ein gänzlicher Sonnenlichtentzug durch die Fichten stattfindet. Auch ohne die Fichten verursache das Dach des Bungalows Schatten, was auch aufgrund der ungünstigen Lage des Hauses eine künstliche Beleuchtung erforderlich mache. Es konnte auch kein Zusammenhang mit den vermoosten Stellen und dem teils ausgetrockneten Graswuchs festgestellt werden.
Eindeutiger, objektiver Nachweis erforderlich: Es muss demnach nachgewiesen werden, dass zeitlich und räumlich eine Beschattung überwiegend zu einem gänzlichen Sonnenlichtentzug führt. Ob dieser hohe Baumbestand (in einer Villengegend) ortsüblich ist, wurde in der gegenständlichen Entscheidung allerdings nicht eindeutig geklärt.

