Rechtswirkung einer Vorstellungsentscheidung (Gemeinde)
Autor: Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn
Gegen den letztinstanzlichen Bescheid jeder Gemeinde (zB in Bausachen) ist im Allgemeinen das Rechtsmittel der Vorstellung zulässig. Jeder kann innerhalb von zwei Wochen Vorstellung erheben, der sich in seinem Recht verletzt fühlt. Das Vorarlberger Gemeindegesetz (GG) bestimmt im Vorstellungsverfahren die Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Allerdings hat die Landesregierung dieses Recht teilweise den Bezirkshauptmannschaften übertragen.
In diesem Verfahren hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, gegen die Landesregierung vor dem Verwaltungsgerichtshof und/oder vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen. Das GG legt fest, dass die Gemeinde an die Rechtsanschauung der Landesregierung (Bezirkshauptmannschaft) gebunden ist. Die Gemeinde ist daher im weiteren Verfahren an den Spruch und die tragenden Gründe der Aufhebung (zB ein zu kleiner Mindestabstand zur Nachbargrenze) gebunden.
Die Bindung an die tragenden Aufhebungsgründe wird in der Praxis immer wieder übersehen. Auch bei einem erfolgreichen Verfahren vor der Landesregierung (Bezirkshauptmannschaft), das zu einem neuen Verfahren vor der Gemeinde führt, muss allenfalls die in der Begründung geäußerte Rechtsansicht bekämpft werden. Wegen der Bindung an diese tragenden Gründe der Vorstellungsentscheidung im weiteren Verfahren - auch die Höchstgerichte sind daran gebunden und zwar auch dann, wenn diese gesetzwidrig wären - kann daher auch der Vorstellungswerber bei Aufhebung des Bescheides der Gemeinde gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung (Bezirkshauptmannschaft) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erheben.
Um vor unliebsamen Überraschungen verschont zu bleiben, sind die Parteien gut beraten, nicht nur den Spruch in der Entscheidung der Landesregierung (Bezirkshauptmannschaft), sondern auch die tragenden Gründe der Aufhebung genau zu prüfen. Eine gründliche juristische Beratung ist zu empfehlen.

