Risikoschwangerschaft und ärztliche Aufklärungspflicht
Autor: Mag. Klaus Tusch, Rechtsanwalt in Feldkirch
Dass einen behandelnden Arzt Aufklärungspflichten gegenüber seinem Patienten treffen, ist weitgehend bekannt. So hat der Arzt, wenn er erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen oder weitere Untersuchungen erforderlich sind, den Patienten auf die Notwendigkeit und die Risiken der Unterlassung hinzuweisen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, dass der Facharzt einer Schwangeren bei Hinweisen auf mögliche chromosomale Fehlentwicklung des Fötus klar machen muss, dass sie bei Unterlassung der gebotenen genaueren Ultraschalluntersuchung Gefahr laufe, die Geburt eines geistig und körperlich behinderten Kindes nicht mehr verhindern zu können. Kommt es aufgrund eines derartigen Beratungsfehlers des Arztes zu einer bei richtiger Aufklärung nicht gewollten Geburt eines behinderten Kindes, liegt der vermögensrechliche Nachteil nicht in der Existenz dieses Kindes, sondern in der dadurch entstehenden Unterhaltspflicht der Eltern.
Schadenersatz
Zur Schadenshöhe führt der OGH aus, dass nicht nur der behinderungsbedingte Mehraufwand, sondern der Unterhaltsaufwand zur Gänze als Vermögensnachteil und sohin als ersatzfähiger Schaden zu bewerten ist. Im Gegensatz dazu hat der OGH in (ärztlich zu verantwortenden) Fällen misslungener Sterilisation bisher entschieden, dass für ein nicht gewolltes, aber gesund geborenes Kind kein Schadenersatz in Bezug auf die anfallenden Unterhaltsleistungen zusteht.
Es wird sich zeigen, ob der Oberste Gerichtshof in solchen Fällen eine Änderung der Rechtsprechung vornehmen wird.

