Rückersatz von Ausbildungskosten
Autor: Dr. Gernot Klocker, Rechtsanwalt in Dornbirn
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Arbeitgeber Kosten der Ausbildung seines Arbeitnehmers von diesem zurückfordern, wenn das Dienstverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist nach Absolvierung der Ausbildung durch Kündigung des Arbeitnehmers oder durch Entlassung endet. Voraussetzung war eine entsprechende einzelvertragliche Regelung.
Neu ist, dass die bisher nur in der Rechtsprechung bestehenden Grundsätze nun gesetzlich verankert und konkretisiert wurden: Voraussetzung für die Rückforderung von Ausbildungskosten ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Von einer allfälligen Rückzahlungspflicht umfasst sind Aufwendungen, die der Arbeitgeber tatsächlich bezahlt hat, zB Kursgebühren, Reisekosten oder das bezahlte Arbeitsentgelt während der Ausbildungszeit. Nicht rückgefordert werden können Kosten der Einschulung.
Entscheidend für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist die Bindungsdauer, also jener Zeitraum, innerhalb dessen die Rückzahlungspflicht gilt. Nach der bisherigen Rechtsprechung war eine solche Bindungsdauer im Ausmaß von ca. drei Jahren zulässig. Nunmehr hat der Gesetzgeber eine maximale Bindungsdauer von fünf Jahren, in besonderen Fällen von acht Jahren festgeschrieben. Unbedingt erforderlich ist auch die ausdrückliche Aliquotierung der Rückerstattungspflicht, dh. je länger der Zeitraum nach Abschluss der Ausbildung, desto weniger Ausbildungskosten sind vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen.
Der Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz der Ausbildungskosten besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis auf eine bestimmte Art und Weise endet, beispielsweise durch Kündigung des Arbeitgebers, sofern der Arbeitnehmer nicht durch schuldhaftes Verhalten dazu Anlass gegeben hat.
Fazit: Der Arbeitnehmer kann nur dann zum Ersatz von Ausbildungskosten verpflichtet werden, wenn in einer schriftlichen Vereinbarung die Bindungsdauer, die Aliquotierung und die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses entsprechend den obigen Ausführungen berücksichtigt wird.

