Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Rückersatz von Ausbildungskosten

Samstag, 09 Juni 2007 | Alter: 5 Jahre
Autor: Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in Feldkirch

Es besteht eine gesetzliche Neuregelung für Rückzahlungsverpflichtungen von Ausbildungskosten, die nach dem 18.3.2006 vereinbart wurden. Im Wesentlichen sind die von der Rechtssprechung zuvor entwickelten Grundsätze in die gesetzliche Regelung übernommen worden.
Formerfordernis der Vereinbarung
Gültig ist eine Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten nur dann, wenn sie schriftlich vorliegt. Ohne Schriftlichkeit kein Rückersatz. Weiters besteht eine Rückzahlungsverpflichtung nur dann, wenn eine Kündigung durch den Dienstnehmer selbst erfolgt oder er berechtigt entlassen wurde. Keine Rückzahlungsverpflichtung besteht daher bei einer Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber selbst oder bei einer unbegründeten Entlassung.
Rückersatz nur von bestimmten Kosten
Als Rückersatz können nur Ausbildungskosten vereinbart werden. Nicht jedoch bloße Einschulungskosten.
Begrenzte Bindungsdauer
Bis auf wenige kostenintensive Ausnahmefälle (z.B. Flugpiloten) darf die Bindungsdauer, innerhalb der eine Verpflichtung des Dienstnehmers besteht, Ausbildungskosten rückzuerstatten höchstens 5 Jahre betragen. Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung nimmt auch linear ab. Bei einer Bindungsdauer von z.B. 5 Jahren reduziert sich der Rückersatzbetrag jährlich um 1/5.
Zudem darf die Vereinbarung nicht zu einer groben Verletzung der Interessen des Arbeitnehmers führen. Es darf ihm nicht das gesamte finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet werden, wenn dies eine unverhältnismäßig große Belastung darstellt. Diese Rechtsfragen sind jeweils im Einzelfall zu klären. Rechtsbeistand ist für beide Parteien ratsam.

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