Rückforderungsanspruch bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft
Autor: Dr. Antia Einsle, Rechtsanwältin in Bregenz
Immer mehr Personen ziehen die Lebensgemeinschaft als Form des Zusammenlebens der Ehe vor. Während die Aufteilung des Vermögens bei Scheidung der Ehe durch spezifische Vorschriften geregelt ist, gestaltet sich die Rückforderung von Leistungen bei Auflösung der Lebensgemeinschaft oft schwierig.
Ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen können nach Auflösung der Lebensgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden. Ein Rückforderungsanspruch gegen den ehemaligen Lebensgefährten besteht dann, wenn die Leistung in Erwartung eines zukünftigen Erfolges erbracht wurde, wie beispielsweise des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft oder gar der Begründung der Ehe. Rückforderbar sind aber nur außergewöhnliche Zuwendungen im Sinne von Dauerinvestitionen, deren Nutzen die Lebensgemeinschaft überdauern. Zweck der Leistungen muss der zukünftige Nutzen beider Lebensgefährten sein. Darunter fallen vor allem Arbeits- und Sachleistungen beim Kauf einer Wohnung oder beim Hausbau. Auch geringfügigere Leistungen, wie der Kauf eines gemeinsam benützten PKW oder von Möbeln können rückforderbar sein. Dasselbe gilt für Leistungen von Verwandten oder Freunden für einen Lebensgefährten.
Reine Gefälligkeitsleistungen oder Aufwendungen des täglichen Lebens können nicht rückgefordert werden. Zahlungen für Miete, tägliche Einkäufe oder Betriebskosten können nach dem Ende der Lebensgemeinschaft auch dann nicht rückgefordert werden, wenn ein Partner einen erheblich höheren Beitrag als der andere geleistet hat.
Die Rückforderungsansprüche sind von einem Verschulden unabhängig. Es ist nicht wesentlich, durch welchen Partner aus welchem Grund die Lebensgemeinschaft aufgelöst worden ist.
Um möglichen Streitigkeiten nach Auflösung der Lebensgemeinschaft vorzubeugen, empfiehlt sich im Vorhinein eine vertragliche Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen.

