Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Rücktritt von Vertragsabschlüssen im Internet

Samstag, 31 Januar 2004 | Alter: 8 Jahre
Autor: Dr. Dieter Fussenegger, Rechtsanwaltsanwärter in Bregenz

Nahezu alles kann direkt über das Internet bestellt werden. Wenn nun der Anbieter mit einer gewissen Regelmäßigkeit und organisiert sein Sortiment im Internet anpreist und vertreibt, stehen dem Verbraucher spezielle Rücktrittsrechte zu. In diesen Genuss kommen nur Private (nicht Unternehmer), die einen Vertrag mit einem Anbieter rein über das Internet (auch per E-Mail) abschließen. Von diesem Rücktrittsrecht ausgenommen sind aber bestimmte Verträge über Dienstleistungen oder Bestellungen von Waren, die nach eigenen Kundenwünschen gefertigt wurden und nicht zur Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können. Auch bei Lieferungen von Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs und Lebensmitteln an den Sitz des Verbrauchers sowie bei gewissen Dienstleistungen steht ein Rücktrittsrecht nicht zu. Ebenso wenig für Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, wenn die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Das Gesetz sieht noch weitere Ausnahmen vor.

Der Anbieter muss dem Verbraucher rechtzeitig vor oder während der Erfüllung des Vertrages unter anderem schriftlich bestätigen, dass der Verbraucher innerhalb einer Frist von sieben Werktagen (Samstag zählt nicht als Werktag) vom Vertrag zurücktreten kann. Diese Frist beginnt, wenn Waren bestellt werden, mit der Lieferung. Bei Bestellungen von Dienstleistungen beginnt die Frist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Erhält der Verbraucher keine Bestätigung über dieses Rücktrittsrecht, kann er in der Regel innerhalb von drei Monaten ab den genannten fristauslösenden Zeitpunkten vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte immer mit eingeschriebenem Brief erfolgen.

Wenn der Anbieter trotz rechtswirksamen Rücktritts des Verbrauchers die Rückerstattung des Kaufpreises verweigert, kann er gerichtlich in Anspruch genommen werden. Hat der Anbieter seinen Sitz in einem der Mitgliedstaaten der EU oder etwa in der Schweiz, kann der Verbraucher vor dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht klagen.

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