Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden
Autor: Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Bludenz
Auf Druck von Seiten der EU, hat Österreich einen bisher nicht bekannten Schadenersatzanspruch für „entgangene Urlaubsfreuden“ durch eine Bestimmung im Konsumentenschutzgesetz neu eingeführt.
Sollte ein Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der Leistung nichtoder mangelhaft erbringen und ist dies auf ein ihm zurechenbares Verschulden zurück zu führen, kann der Reisende Schadenersatz verlangen. Dabei genügt leichte Fahrlässigkeit des Reiseveranstalters. Für Schäden, die auf Versäumnisse des Reisenden selbst zurück zu führen sind, wird nicht gehaftet. Ebenso nicht für unabwendbare, unvorhersehbare Ereignisse und höhere Gewalt.
Die Höhe des Anspruches bemisst sich nach der Schwere und Dauer des Mangels, dem Grad des Verschuldens, dem vereinbarten Zweck und der Höhe des Preises für die Reise. Diese Kriterien sind jedoch nicht besonders klar geregelt. Die ersten Urteile der Höchstgerichte werden daher mit Spannung zu erwarten sein.
Der Reisende muss seine Ansprüche zwar nicht innerhalb einer gewissen Frist nach Ende der Reise beim Veranstalter anmelden. Die Ansprüche unterliegen jedoch der Verjährung. Im Reisevertrag kann die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, wenn dies zwischen den Parteien „im Einzelnen“ ausgehandelt worden ist. Dies wird insbesondere bei Abschlüssen über das Internet nicht der Fall sein. Auch bei einem Abschluss über ein Reisebüro wird dies eher unwahrscheinlich sein, da der Konkurrenzdruck es den Reisebüros unmöglich machen wird, auf eine Verkürzung der Verjährungsfrist zu bestehen. Deshalb wird im überwiegenden Teil der Fälle der Schaden innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend gemacht werden müssen.
Es ist sehr fraglich, ob das Gesetz den EU-Richtlinien entspricht. Danach hätten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit gehabt, eine angemessene vertragliche Einschränkung der Entschädigung zuzulassen. Österreich hat den Anspruch jedoch gesetzlicheingeschränkt, was in den Richtlinien keine Deckung findet.

