Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Schadenersatz für krankhaften Spieler

Samstag, 30 April 2005 | Alter: 7 Jahre
Autor: Dr. Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt in Feldkirch

Aufgrund des Glückspielgesetzes haben auch Casinos eine gewisse Verantwortung gegenüber ihren Kunden. So haben diese bei Anhaltspunkten, die auf eine entsprechende Vermögenslage des Besuchers hinweisen, den Besuch dauernd oder auf Zeit zu untersagen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun zu dieser Problematik eine interessante Entscheidung getroffen.
Im konkreten Fall verlor ein Spieler (Kläger) aufgrund seiner pathologischen Spielsucht im Casino (Beklagte) größere Summen. Obwohl dem Casino die hohen Umsätze bekannt gewesen waren und sich der Mann sogar selbst eine Zeit hat sperren lassen, hat das Casino nicht reagiert. Das Gericht verurteilte daher das Casino zum Schadenersatz für den Spieler. Dieser soll nun aufgrund des durch das OLG bestätigten Urteiles eine beträchtliche Summe zurückbekommen, die er beim Glückspiel verloren hatte.
In der Begründung des Urteiles wurde ausgeführt, dass das Casino den Spieler vor den Gefahren des Verlierens und den Gefahren des existenzgefährdenden Glücksspieles hätten warnen müssen. Das Casino hätte somit auch entsprechende Kontrollmaßnahmen setzen müssen. So wäre die Spielbankleitung verpflichtet gewesen, (regelmäßig) die Bonität des Spielers zu prüfen.
Da sie ihre Kontrollaufgaben verletzt haben und dadurch ein entsprechender Schaden entstanden ist, wurde das Casino zum Schadenersatz verpflichtet. Es sei jedoch davor gewarnt: Es handelte sich hier um einen speziellen Fall, der nicht dazu verleiten sollte, Summen in den Casinos zu setzen, die man sich nicht leisten kann. Außerdem wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es keine Norm gibt, wonach beispielsweise Gastwirte verpflichtet sind, die Bonität der Gäste zu prüfen. Man kann sich daher in der Regel nicht darauf berufen, dass eine grundsätzliche Verpflichtung besteht, Bonitätsforschungen anzustellen.

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