Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Schadenersatz für Urlaub

Samstag, 18 September 2004 | Alter: 8 Jahre
Autor: Dr. Karl Rümmele, Rechtsanwalt in Dornbirn

Es kann vielerlei Ursachen haben, warum ein Urlaub verpatzt ist.
Unlängst hatte sich das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht mit der Frage zu beschäftigen, wie weit die Haftung nach einem Verkehrsunfall geht, den der Kläger auf der Fahrt in den Urlaub erlitten hat.
Der Kläger hatte im Mittelmeer ein Boot gechartert. Auf dem Weg dort hin hatte er unverschuldeter Maßen einen Verkehrsunfall, weshalb er den Urlaub nicht mehr antreten konnte. Dies führte dazu, dass er die Hälfte der Bootscharterkosten als Stornogebühr bezahlen musste.
Diesen Betrag klagte er nun gegen den am Unfall Schuldigen ein, unterlag jedoch in beiden Instanzen. Das Gericht wies darauf hin, dass der Kläger nicht eine entgangene Urlaubsfreude geltend gemacht hatte, die aus Entgang von Reiseerlebnissen oder Reiseeindrücken bestand, sondern den Ersatz von Stornokosten. Er begehre daher Ersatz nutzlos gewordener Aufwendungen. Diese „frustrierten“ Aufwendungen können laut OGH jedoch nur gefordert werden, wenn der Gebrauchsgegenstand selbst, für den der Aufwand getätigt wurde, beschädigt worden ist. Dies traf im gegenständlichen Fall nicht zu. Der Kläger hatte daher keinen materiellen, sondern lediglich einen ideellen Schaden erlitten, der ihm nicht zu ersetzen war.
Außerdem habe der beklagte Unfalllenker keinen Vermögensschaden verursacht; die Aufwendungen für das Boot hätten vom Kläger ja ohnehin getätigt werden müssen. Das Boot sei ihm auch nicht entzogen worden. Die Möglichkeit, dass man nicht alle Güter die man mit Geld erworben habe jederzeit nützen könne, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko.
Ein Anspruch auf ideellen Schadenersatz nach der Pauschalreiserichtlinie bestehe nur im Zusammenhang mit einer vertraglichen Haftung zwischen Reiseveranstalter und Reisendem. Der beklagte Unfalllenker habe in den Mietvertrag des Klägers hinsichtlich des Bootes nicht eingegriffen. Diese rechtliche Würdigung führt letztlich dazu, dass der Kläger nach der Meinung des Landesgerichtes die Stornokosten selbst zu tragen und neben dem Ärger auch noch den Schaden hatte.

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