Schadenersatzpflicht bei Sportverletzungen
Autor: Dr. Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt in Feldkirch
Wenn jemanden ein Schaden zugefügt wird, ist derjenige berechtigt, vom Schädiger den Ersatz des Schadens zu fordern. Ein solcher Anspruch kann auch im Zuge einer sportlichen Veranstaltung entstehen, wenn jemand am Körper verletzt wurde. Gerade bei harten Sportarten - dazu gehört auch das Eishockey - ist es jedoch nicht immer einfach festzustellen, ob ein schädigendes Verhalten noch im Rahmen des zulässigen ist oder nicht. Diese Thematik wurde auch im folgenden Fall behandelt:
Bei einem Eishockeyspiel hat ein gegnerischer Spieler einem angreifenden Stürmer - nachdem dieser den Puck verloren hatte - mit dem Stock auf seinen Handschuh geschlagen. Von den Schiedsrichtern wurde dieses Vergehen entweder nicht gesehen oder nicht als Regelverstoß geahndet. Bei diesem Schlag auf die Hand zog sich der angreifende Stürmer einen schweren Trümmerbruch im Handgelenk zu. Der Verletzte Eishockeyspieler begehrte vom „Stockschläger“ Schadenersatz in Form eines Schmerzengeldes und Verdienstentganges.
Der gegnerische Spieler rechtfertigte sich damit, dass derartige Schläge auf den Stock oder im Bereich der Hand im Eishockeysport üblich seien. Zudem wurde seitens des Stockschlägers auch damit argumentiert, dass jemand, der sich in einem derart gefährlichen Sport einlasse damit rechnen müsse, auch verletzt zu werden. Gegenständliches Verfahren war insbesondere auch deshalb interessant, da zwei völlig unterschiedliche Gutachten betreffend die Ursache der Verletzung vorlagen.
Schlussendlich hat das Gericht zugunsten des Verletzten entschieden und diesem Schmerzengeld und Verdienstentgang zugesprochen. Das Gericht begründete dies damit, dass der Schlag abseits des Spielgeschehens erfolgt sei und es sich hierbei um ein grob regelwidriges Verhalten gehandelt habe. Ein derartiger Angriff gegenüber dem Körper eines anderen sei zumindest auch im Sportgeschehen dann nicht mehr zulässig, wenn dies mit dem Spielgeschehen nicht mehr im Zusammenhang stehe.
Alles in allem ein sehr befriedigendes Urteil, da es auch bei harten Sportarten nicht angehen kann, dass überharte oder brutale Spieler sich alleine dadurch rechtfertigen können, dass die Ausübung dieses Sportes eben sehr hart ist.

