Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Schenkungen künftig steuerfrei?

Samstag, 05 April 2008 | Alter: 4 Jahre
Autor: Dr. Christian Cerha, Rechtsanwalt in Feldkirch

Vor wenigen Tagen wurde nun vom Finanzminister der Entwurf eines neuen Gesetzes zur Regelung der Schenkungs- und Erbschaftssteuer, des sogenannten "Schenkungs-Meldegesetzes" zur Begutachtung ausgesandt. Wie weithin bekannt ist, wurden verschiedene Bestimmungen des alten Rechtes zuletzt als verfassungswidrig aufgehoben.

Meldepflicht
Demnach soll nun ab 01. August 2008 weder eine Schenkungs- noch eine Erbschaftssteuer eingehoben werden. Abgesehen von Sonderbestimmungen – etwa für Stiftungen (Eingangssteuer und Steuer auf Ertragsausschüttungen unverändert) – sieht das Gesetz für alle übrigen Schenkungen künftighin ein "Meldesystem" vor, um Umgehungskonstruktionen nach anderen Steuergesetzen (vor allem der Einkommensteuer) zu unterbinden. Es soll vermieden werden, dass man sich etwa von einem Fliesenleger ein neues Badezimmer "schenken" lässt und ihm dafür ein Barentgelt "schenkt." Die Meldepflicht gilt für Sachvermögen jeder Art (auch für Wertpapiere, Bargeld und Unternehmensanteile).

Grunderwerbsteuer
Für Familienangehörige wurde die Meldepflicht großzügig, nämlich erst aber einer Wertgrenze von € 75.000,-- pro Jahr festgelegt, für Schenkungen zwischen Nicht-Angehörigen ab einer Wertgrenze von € 15.000,--, berechnet auf 5 Jahre. Sollten Gewerbeumsätze als Schenkungen getarnt werden, drohen Strafsanktionen. Die Vererbung oder Schenkung von Grundstücken wird nun automatisch der Grunderwerbsteuer unterliegen, jedoch bleiben die früheren Begünstigungen weiterhin aufrecht: z.B. bei Aufteilung einer gemeinsamen Wohnung zwischen Ehegatten (bis 150 m2).

Entlastung
Sollte das Gesetz Realität werden, hätte dies eine spürbare Entlastung für jeden, der Erspartes, Wohnung oder Grundstück an die nächste Generation weitergeben will, zur Folge. Gleiches gilt für die Nachfolgeregelung bei Betriebsübergaben. Ein Überblick über alle bestehenden Varianten, Meldepflichten und Sanktionen bei Gesetzesverstößen erfordert aber weiterhin die Einholung fachkundigen Rates.

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