Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Schiunfälle bei mangehaft präperierten Pisten

Samstag, 12 März 2005 | Alter: 7 Jahre
Autor: Dr. Stefan Denifl

Ein Schifahrer oder Snowboarder schließt durch den Kauf einer Liftkarte mit dem Liftbetreiber einen Beförderungsvertrag ab. Inhalt dieses Vertrages ist auch die Pistensicherungspflicht durch den Liftbetreiber. Dieser haftet auch nur für leichtes Verschulden und ist zudem beweispflichtig dafür, dass er und seine Erfüllungsgehilfen den Beförderungsvertrag im vollen Umfang nachgekommen sind.
Es besteht somit eine Haftung dafür, dass die Schipisten ordentlich präpariert sind und dass keine künstlichen und atypischen Hindernisse vorhanden sind. Wenn eine Entfernung solcher Hindernisse nicht möglich ist, sind diese dem Schifahrer oder Snowboarder erkenntlich zu machen. Warnschilder müssen konkret auf die Gefahrenquelle hinweisen, ein allgemeiner Hinweis reicht nicht aus.
Nach der Rechtssprechung wird sogar erwartet, dass auch apere Stellen abzusichern sind. Darüber hinaus sollten auch durch Schneekanonen künstlich geschaffene Schneeanhäufungen, welche eine gewisse Größe überschreiten und für den Schifahrer oder Snowboarder schlecht einsichtig sind, erkennbar abgesichert werden. Sofern der Liftbetreiber die notwendigen Vorkehrungen nicht getroffen hat, haftet er dem Schifahrer oder Snowboarder für den erlittenen Schaden.
Wenn der Liftbetreiber wusste oder akzeptierte, dass Schifahrer oder Snowboarder freies und pistenähnliches Gelände außerhalb der präparierten Pisten befahren, hat er auch für diesen Bereich gewisse Vorkehrungen zu treffen. Dies ergibt sich auch aus den vertraglichen Nebenpflichten. Wenn sich beispielsweise auf einer nicht markierten Piste oberirdisch Schläuche für Schneekanonen befinden, hat der Pistenbetreiber vor solchen Hindernissen zu warnen oder diese entsprechend abzusichern. Es trifft ihn daher die Verpflichtung, auch diesen Schiraum im verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten und vor erkennbaren Gefahren zu schützen.

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