Schmerzengeld für Trauer
Autor: Dr. Alexander Jehle, Rechtsanwalt in Rankweil
Es gibt kaum ein Gebiet des Zivilrechtes, welches derzeit größeren Veränderungen unterliegt, als der Bereich des Schmerzengeldes.
Bemerkenswert ist, dass diese Änderungen auf die Entscheidungspraxis der Gerichte und nicht etwa auf Gesetzesänderungen zurückzuführen sind. So war es bis vor kurzem undenkbar, dass von Gerichten Schmerzengeld auch in Fällen zugesprochen wird, in denen keine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert festgestellt werden konnte. Dies ergibt sich zwar folgerichtig aus der juristischen Definition des Begriffes Schmerzengeld, führte aber in der Praxis zu unbilligen Ergebnissen. Es ist tatsächlich schwer nachzuvollziehen, dass etwa für ein leichtes Schleudertrauma durchaus ein beträchtlicher Schmerzengeldbetrag zugesprochen wird, während für den Verlust eines nahen Angehörigen, etwa eines Kindes, keinerlei Schmerzengeldzahlung zu leisten ist. Welches dieser beiden Unglücke schmerzhafter ist und zu quälenderen Folgen führt, muss wohl nicht beantwortet werden.
In einer nunmehr ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH), wurde der bisherige Weg verlassen. Der OGH hat festgestellt, dass die Mutter eines bei einem Verkehrsunfall getöteten 8-jährigen Mädchens unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schmerzengeld für den durch diese Tragödie erlittenen Gefühlsschaden (Trauer) hat. Der OGH qualifizierte diesen Trauerschaden erstmals als einen eigenen selbständigen Schmerzengeldanspruch der Mutter und zwar unabhängig davon, ob es bei der Mutter zu einer Gesundheitsstörung körperlicher oder psychischer Art, etwa einer Depression, gekommen ist oder nicht.
Der OGH gelangt im Detail zum Ergebnis, dass ein Ersatz dieses Trauerschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung geführt hat, im Fall grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht kommt. Mit dieser Entscheidung hat die österreichische Judikatur einen Schritt in Richtung Anerkennung der Ersatzfähigkeit sogenannter immaterieller Schäden gemacht. Es wäre nunmehr sicherlich an der Zeit, dass vom Gesetzgeber in diesem Rechtsbereich eine klarstellende richtungsweisende Entscheidung getroffen wird.

