Schmerzengeld für verkürztes Leben
Autor: Dr. Helgar Schneider, Rechtsanwalt in Bregenz
In den letzten Jahren ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof (OGH) eine - durchaus begrüßenswerte - Tendenz festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schmerzengeldansprüchen gelockert und höhere Schmerzengeldbeträge zugesprochen werden. So wird etwa nunmehr - im Gegensatz zu früher - den Ehegatten und Kindern eines verstorbenen Unfallopfers ein „Trauerschmerzengeld“, also ein Schmerzengeld für die mit der Trauer über den Tod des geliebten Menschen verbundenen Schmerzen, zugesprochen.
Es gibt aber Grenzen in der Ausweitung des Schmerzengeldanspruches, wie der folgende, vom OGH kürzlich entschiedene Fall zeigt:
Die 22-jährige Ehefrau des Klägers war bei einem nicht verschuldeten Verkehrsunfall verstorben. Der Kläger hat daraufhin mit dem Argument, dass der Verstorbenen die Lebensfreude für die restliche statistische Lebenserwartung von 59 Jahren genommen worden war, in seiner Eigenschaft als Alleinerbe der Verstorbenen ein Schmerzengeld der Verstorbenen in der Höhe von € 2.000,00 pro Lebensjahr, somit € 118.000,--, eingeklagt. Dabei stützte sich der Kläger auf die Meinung von einigen Rechtsexperten, die grundsätzlich unter solchen Umständen auch ein „Schmerzengeld für verkürztes Leben“, welches von den Erben geltend gemacht werden kann, für rechtens erachten. Der OGH hat die Klage in letzter Instanz jedoch abgewiesen.
In der Begründung wird festgehalten, dass zwar ein Schmerzengeldanspruch unabhängig davon bestehe, ob ein Verletzter Schmerzen empfinden kann oder nicht (man denke etwa an Schwerstverletzte, die ständig im Koma liegen). Im gegenständlichen Fall komme ein Schmerzengeldanspruch aber nicht in Frage, da ein Schmerzengeldanspruch grundsätzlich ein höchstpersönliches Recht darstelle und die Ausgleichsfunktion des Schmerzengeldes mit dem Tode des Verletzten ende. Es sei nicht gerechtfertigt, dass die Erben eines Verstorbenen einen Vermögenswert aus der Verlassenschaft des Verstorbenen erhalten, den sie ohne Vernichtung des Vermögensgutes nie erhalten hätten.

