Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Schmerzengeld für verlorene Liebe?

Samstag, 28 Februar 2004 | Alter: 8 Jahre
Autor: Dr. Birgitt Breinbauer, Rechtsanwältin in Dornbirn

Jüngst hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einer Frau, die von ihrem Ehegatten verlassen worden ist, für die daraus entstandene massive psychische Beeinträchtigung Schmerzengeld zusteht.

Die Klägerin hatte in dem Verfahren geltend gemacht, dass ihr Ehegatte nach lang andauernder Ehe aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und eine ehebrecherische Beziehung zu einer anderen Frau unterhalte. Durch dieses Verhalten sei sie massiv psychisch beeinträchtigt worden, leide unter Schlaflosigkeit, Kopfweh, Depressionen und Psychosen. Für diese Zustände sei ihr Ehegatte verantwortlich. Ihre Krankheit sei für ihn vorhersehbar gewesen und er habe aus diesem Grund Schmerzengeld zu leisten.

Der OGH hat - wie im Übrigen die Vorinstanzen auch - das Schmerzengeldbegehren abgewiesen. Es wurde klargestellt, dass bei (bloßen) Verstößen gegen die eheliche Treuepflicht ein über das Recht auf Scheidung hinausgehender Ersatz auch psychischer Schäden im Sinne eines Schmerzengeldes für verlorene Liebe nicht zustehe. Insbesondere nicht dann, wenn der treulose Ehegatte nicht mit besonderen zusätzlichen, gegen die Persönlichkeit des Ehepartners gerichtete Verhaltensweisen vorgegangen ist.

Allein aus der Tatsache, dass sich der Ehepartner einer anderen Frau zugewendet und die Klägerin verlassen habe, könne kein Schmerzengeldanspruch abgeleitet werden. Dass ein plötzliches, einem seelischen Schock vergleichbares traumatisches Erlebnis die behaupteten psychischen Folgen bei der Klägerin ausgelöst habe, habe sie nicht behauptet. Der Ehepartner, der von einer Eheverfehlung des anderen erfahre, habe es außerdem in der Hand, die Ehe und damit den Leidenszustand durch Einbringung einer Scheidungsklage zu beenden.

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