Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Sicherheitsabstand im Straßenverkehr

Samstag, 18 Dezember 2004 | Alter: 7 Jahre
Autor: Dr. Helgar Schneider, Rechtsanwalt in Bregenz

In letzter Zeit erhalten Fahrzeuglenker vermehrt Strafverfügungen, da sie beim Fahren keinen genügenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hätten. Die Behörden haben nämlich insbesondere an Brücken und in Tunnels entsprechende Abstandsmessgeräte installiert.
Gemäß einer Bestimmung in der Straßenverkehrordnung hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, der ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten ermöglicht, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.
Es handelt sich hier um einen „Gummiparagraphen“, da vom Gesetzgeber dem Lenker nicht gesagt wird, welchen Abstand er tatsächlich einzuhalten hat. Welcher Abstand ist nun einzuhalten?
Die Länge des erforderlichen Sicherheitsabstandes hängt im Wesentlichen von der Geschwindigkeit des Fahrzeuges ab, zumal eine höhere Geschwindigkeit auch einen längeren Bremsweg bedingt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der Regel die Einhaltung eines dem Reaktionsweg entsprechenden Sicherheitsabstandes notwendig. Es wird also darauf abgestellt, welche Wegstrecke ein Fahrzeug während der Reaktionszeit, die in der Regel mit einer Sekunde angenommen wird, zurücklegt. Der Umrechnungsfaktor ist dabei 0,3 der Geschwindigkeit. Beispiel: Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h beträgt der Reaktionsweg 30 m.
Die Strafen für das Nichteinhalten des notwendigen Sicherheitsabstandes sind oft hoch. So kann die Strafe zB € 50,-- betragen, wenn bei einer Geschwindigkeit von 75 km/h ein Abstand von nur 16 m (anstatt 22,5 m) eingehalten worden ist.
Da es für einen Laien schwierig ist, die genaue Länge des eingehaltenen Sicherheitsabstandes einzuschätzen und in den meisten Fahrzeuge auch keine Abstandsmesser vorhanden sind, sollte grundsätzlich immer ein eher großer Sicherheitsabstand eingehalten werden. Bei einem zu kurzem Sicherheitsabstand drohen nämlich nicht nur Verwaltungsstrafen. Im Falle eines Verkehrsunfalls wird meist auch ein straf- und zivilrechtliches Verschulden des Lenkers des nachfolgenden Fahrzeuges vorliegen.

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