„Sie haben gewonnen“
Autor: Dr. Andrea Höfle, Rechtsanwaltsanwärterin in Bregenz
Aufgrund des per 1. 1. 1999 geänderten Konsumentenschutzgesetzes haben Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an Konsumenten senden und dadurch den Eindruck erwecken, dass dieser einen bestimmten Preis gewonnen habe, dem Konsumenten diesen Preis zu leisten.
Anlass dafür war der Umstand, dass Unternehmen "Gewinnversprechungen" verschickten, welche allerdings mit dem Erfordernis einer Bestellung verbunden waren. Dies heißt, der Konsument konnte den Preis nur anfordern, wenn er auch gleichzeitig etwas bestellte. Trotz Bestellung wurde natürlich kein "Preis" geleistet, die Unternehmen beriefen sich auf Ihr Kleingedrucktes und war ein solcher "Preis" mangels gesetzlicher Grundlage nicht einklagbar. Durch Einführung der eingangs erwähnten Bestimmung war nun aber Vorsicht geboten und so musste zB ein Versandhaus einem "Gewinner" das versprochene Cabrio leisten.
Vermehrt nahmen die diversen Firmen von solchen irreführenden Praktiken schließlich Abstand. Etliche Personen setzten ihre Tätigkeit allerdings aus dem Ausland fort, da eine dort niedergelassene Firma mangels gesetzlicher Regelung in Österreich nicht geklagt werden konnte. Im Ausland konnte die Firma wiederum nicht geklagt werden, da es dort eine solche Bestimmung wie bei uns (noch) nicht gab. Bald aber war durch ein Urteil des EuGH (Juli 2002) der Weg frei für das Einklagen solcher "Gewinne" von ausländischen Unternehmen in Österreich und es folgten die ersten Zusprüche von Gewinnen durch österreichische Gerichte.
Wiederum suchten die Firmen ein Schlupfloch und wurden schließlich solche Gewinnzusagen immer öfter nicht mehr von einer Bestellung abhängig gemacht, sondern einfach ein Gewinn versprochen, egal ob man etwas bestellte oder nicht.
Das Landesgericht Feldkirch hat nunmehr die Möglichkeit der Einklagung solcher Gewinnzusagen in Österreich für zulässig erachtet; die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es bleibt zu hoffen, dass auch der Europäische Gerichtshof, der in solchen Rechtsfragen angerufen werden kann, diese Meinung vertreten wird und dadurch in Zukunft der Versendung solcher irreführender Schreiben Einhalt geboten ist.

