Sonderbedarf bei Unterhaltsansprüchen
Autor: Dr. Gerhard Scheidbach, Rechtsanwalt in Feldkirch
Grundsätzlich haben beide Elternteile anteilig zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beizutragen. Der Elternteil, der im Haushalt das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag, der andere Teil hat Geldunterhalt zu leisten.
Zahnspange, Brille, Schiwoche, Schullandwoche, Lernwoche, Nachhilfestunden … Wer zahlt diesen „Sonderbedarf“ der Kinder im Falle der Trennung der Eltern?
In Einzelfällen kann zum laufenden Unterhaltsanspruch ein darüber hinausgehender Sonderbedarf entstehen. Einen solchen - den Regelfall übersteigenden – Bedarf sehen die Gerichte im Falle außergewöhnlicher, dringlicher Auslagen, die in unregelmäßiger Höhe entstehen. Vor allem Kosten für die Heilung, Erhaltung der Gesundheit und die Persönlichkeitsentwicklung, etwa Zahnbehandlung bzw. Zahnspange, notwendige ärztliche Behandlungen, die nicht von der Krankenversicherung gedeckt sind. Kein Sonderbedarf sind hingegen Brillenkosten, privatärztliche Behandlungen, aber auch Ausgaben, die im Rahmen der Schulausbildung regelmäßig anfallen, wie etwa Schulschikurse, Ferienlager oder Schullandwochen.
Bezahlt werden muss der Sonderbedarf grundsätzlich vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil. Dabei wird davon ausgegangen, dass der betreuende Elternteil durch den Sonderbedarf einen höheren Betreuungsaufwand hat und damit seinen Beitrag leistet. Die Rechtssprechung ist hier allerdings sehr uneinheitlich. Ob tatsächlich Sonderbedarf vorliegt, muss im Einzelfall beurteilt werden. Konkret wird geprüft, ob bzw in welcher Höhe dem Unterhaltspflichtigen eine Mehrleistung oder dem Unterhaltsberechtigten die Tragung dieser zusätzlichen Kosten aus den bisherigen Unterhaltsleistungen zugemutet werden kann. Wobei der Grundsatz gilt, dass Sonderbedarf nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu befriedigen ist.
Sollten Sie mit dem Thema Sonderbedarf konfrontiert sein, empfiehlt es sich, eine Beratung in Anspruch zu nehmen.

