Stalking - wenn die Liebe zum Wahn wird
Autor: Dr. Elke Kroisenbrunner, Rechtsanwältin in Dornbirn
Der Begriff „Stalking“ stammt aus der englischen Jägersprache (Bedeutung: "sich anpirschen") und bezeichnet das willentliche, wiederholte Verfolgen oder Belästigen einer Person, deren physische und psychische Unversehrtheit dadurch bedroht wird. Die Mittel des Stalking reichen von häufigen Anrufen, Briefen, E-Mails oder SMS-Sendungen bis zu Verfolgung, Bedrohung und Gewalttätigkeiten.
Seit 1.7.2006 besteht die Möglichkeit "Beharrliche Verfolgung“ zw. „Stalking“ bei allen Polizeiinspektionen in Österreich anzuzeigen. Der Straftatbestand der "Beharrliche Verfolgung“ (Stalking) ist erfüllt, wenn der Täter eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt, in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
- ihre räumliche Nähe aufsucht;
- im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt;
- unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt;
- unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.
Bei Belästigungen über Telekommunikationswege ist eine Anzeigenerstattung nur über persönlichen Antrag des Opfers möglich.
Betroffene sollten möglichst frühzeitig Beweismaterial wie Briefe, E-Mails, SMS sammeln und eine Tabelle anlegen, in der konsequent die Stalking-Handlungen, Datum, Uhrzeit und Zeugen (sonstige Beweismittel) aufgezeichnet werden.
Parallel zum gerichtlichen Strafverfahren kann beim zuständigen Bezirks-/Zivilgericht ein so genanntes "Kontaktverbot" in Form einer "Einstweiligen Verfügung" (Zivilrechtliche Maßnahme) gegen den/die TäterIn als Sofortmaßnahme erwirkt werden.

