Teure Verbesserung statt Preisminderung
Autor: Dr. Markus Walla, Rechtsanwalt in Dornbirn
Vor einigen Jahren wurde das Gewährleistungsrecht neu ausgestaltet. Den meisten wird wohl die Fristverlängerung zur Geltendmachung von Gewährleistungsmängeln bei sogenannten beweglichen Sachen von 6 Monaten auf 2 Jahre als markanteste Neuerung in Erinnerung geblieben sein.
Die Novellierung sah aber auch inhaltliche Neuformulierungen vor, deren konkrete Praxisanwendung wiederum teilweise einer oberstgerichtlichen Auslegung und Klarstellung bedurften. So auch die wiederkehrende Frage nach der allfälligen „Kostengrenze“ einer Verbesserung oder einem Austausch im Vergleich zur Preisminderung bei aufgetretenen Mängeln.
Austauch/Verbesserung vs. Preisminderung:
In einem Fall der entgegen der korrekten Bestellung erfolgten Lieferung und Verlegung eines Laminatbodens mit falscher Nutzungsklasse verlangte der Besteller den Austausch des Bodens. Der ausführende Bodenleger wendete aber unter Hinweis auf eine Regelung im § 932 Abs.4 ABGB die angebliche Unverhältnismäßigkeit der Kosten des Austausches im Verhältnis zu einer angemessenen allfälligen Preisminderung ein. Die Kosten lagen sogar über dem Auftragsvolumen. Zu dieser Frage hat der OGH jedoch zugunsten des Bestellers eine entsprechende Klarstellung getroffen.
Nur „absolute“ Unverhältnismäßigkeit schädlich:
Die Gegenüberstellung der Kosten des Austauschs oder der Verbesserung („primäre“ Abhilfe) im Verhältnis zu einer Preisminderung („sekundäre Abhilfe“) ist unzulässig. Entscheidend ist vielmehr folgendes: Sind die Kosten und der Aufwand des verlangten Austauschs oder auch Verbesserung in keinem Verhältnis zur Bedeutung des Mangels für den Besteller würde tatsächlich eine sogenannte „absolute“ Unverhältnismäßigkeit bestehen. Ist die Beeinträchtigung des Bestellers aber als wesentlich anzusehen, so sind sogar über dem Wert des Werkes liegende Kosten für den Austausch oder die Verbesserung aufzuwenden.

