Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Tondbandaufnahme als Beweismittel

Samstag, 16 Dezember 2006 | Alter: 5 Jahre
Autor: Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Bludenz

Es ist grundsätzlich unbedenklich, ein Gespräch, an welchem man selbst teilnimmt, auf einem Tonband mitzuschneiden. Allerdings macht sich nach dem Strafgesetzbuch (StGB) derjenige strafbar, der ein Gespräch mit Tonband festhält und die Aufzeichnung einem Dritten zugänglich macht, für den sie nicht bestimmt ist. Das StGB sieht bei missbräuchlicher Benützung von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten sogar eine Freiheitsstrafe vor.
Die neuere Rechtsprechung lässt eine solche Aufzeichnung als Beweismittel allerdings zu und zwar auch dann, wenn derjenige, der sie vorspielt, sich strafbar machen würde. Es gibt im Gesetz auch kein ausdrückliches Verwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Beweismittel. Der Beweis wird also auch dann zugelassen, wenn der andere Gesprächsteilnehmer der Verwendung nicht zustimmt.
In einem danach allenfalls eingeleiteten Strafverfahren kann im Sinne der Rechtsprechung argumentiert werden, dass das Vorspielen des Gespräches zur Wahrheitsfindung notwendig war. Wenn mit einer solchen Aufzeichnung tatsächlich ein Beweisnotstand beseitigt werden konnte, stehen die Chancen gut, dass das Strafgericht dies als eine Art Notwehr bzw. Notstand und damit als Rechtfertigungsgrund ansieht und keinen Schuldspruch fällt. Wird mit der Aufzeichnung allerdings kein Beweisnotstand beseitigt, droht eine Strafe, wenn der Gegner der Verwendung der Aufnahme nicht zugestimmt hat.
Die Verwendung der Aufzeichnung eines Gespräches muss also gut vorbereitet werden, um das Risiko einer Strafverfolgung auszuschalten oder möglichst gering zu halten. Es ist daher unumgänglich, sich über die Vorteile, Nachteile und Risiken der Verwendung einer geheimen Tonbandaufnahme genau aufklären zu lassen.

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