Über die Gültigkeit eines Testamentes
Autor: Dr. Ingo Breuß, Vorarlberger Rechtsanwaltskammer
Wie eine letztwillige Verfügung für ihre Gültigkeit beschaffen sein muss, regelt das Allgemein Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB).
Es gibt verschiedene Testamentsformen, welche grundsätzlich alle gleichwertig sind. Das gebräuchlichste Testament ist das eigenhändig geschriebene. Zu seiner Gültigkeit verlangt das Gesetz, dass es vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschieben sein muss. Das fremdhändig geschriebene Testament hat neben zusätzlichen Formvorschriften und der Unterschrift des Erblassers, die Unterschrift dreier fähiger Zeugen zu enthalten. Drei Zeugen, welche gleichzeitig anwesend sein müssen, sind auch beim mündlichen Testament notwendig.
Was die Zeugnisfähigkeit anlangt, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) jüngst bekräftigt, dass auch ein(e) Lebensgefährte/in als Testamentszeuge/in fungieren kann. Eine analoge Anwendung der Zeugnisunfähigkeit wie bei Ehepartnern wurde somit abgelehnt.
Für die Auslegung haben alle Testamentsformen gemeinsam, dass der subjektive Wille des Erklärenden maßgebend ist. Nicht unbedingt erforderlich ist, dass der letzte Wille als solcher bezeichnet wird, wenn eine Testierabsicht erkennbar ist. So hat in einem konkreten Fall der OGH entschieden, dass der Wille etwas vererben zu wollen zwar Voraussetzung für die Gültigkeit einer erbrechtlichen Verfügung ist, dieser aber nicht in schriftlicher Form erfolgen muss. So kann sich die Testierabsicht auch durch andere Umstände ergeben.
Dennoch ist es ratsam, eine letztwillige Verfügung als solche zu bezeichnen, um Schwierigkeiten für die Erben auszuschließen. Außerdem garantiert die Schriftform, dass die Erklärung vom Erblasser stammt und auch nicht übereilt gehandelt wurde. Um dies auszuschließen, kann ein Testament auch öffentlich (vor Gericht oder Notar) erklärt werden. Eine fachmännische Beratung vor der Errichtung eines Testamentes ist auf jeden Fall zu empfehlen. Es ist beispielsweise nicht allgemein bekannt, dass das Pflichtteilsrecht unter Umständen daran hindert, über das ganze Vermögen letztwillig zu verfügen. So ist auch eine sogenannte Enterbung nicht so ohne weiteres möglich.

