UGB - Rüge, Unternehmer aufgepasst
Autor: Dr. Markus Walla, Rechtsanwalt in Dornbirn
Vor einigen Monaten wurde vom Verfasser dieses Artikels allgemein auf das ab 1.1.2007 neue Unternehmensgeetzbuch (UGB), welches das Handelsgesetzbuch (HGB) ersetzt, hingewiesen.
Nun ist es soweit. Das HGB und eine nicht geringe Zahl auch in der täglichen Praxis des Wirtschaftlebens bedeutsamer Normen sind neu im UGB geregelt. War bis zur Jahreswende die kaufmännische Rügepflicht und deren „Unverzüglichkeit“ jedem Wirtschaftstreibenden (hoffentlich) ein Begriff, so wird dem kaufenden Unternehmer nunmehr im neuen UGB die Prüfung der gekauften Ware und die allfällige Mängelrüge zumindest in zeitlicher Hinsicht erleichtert.
Die Prüfung der Ware und die anschließende Rüge beim verkaufenden Unternehmer muß nunmehr lediglich in „angemessener Frist“ vorgenommen werden. Die im UGB nicht geregelte Zeitdauer der Angemessenheit wird im Einzelfall branchenspezifisch anzusetzen sein, dürfte aber meist bei ca. 14 Tagen liegen. Nichts geändert hat sich an der Verpflichtung auch bei einer Falschlieferung oder bei Mengenfehlern zu rügen.
Wird die Rüge binnen dieser angemessenen Frist trotz des Bestehens von Mängeln unterlassen, so gilt auch nach der neuen Regelung des UGB, daß der kaufende Unternehmer später weder Gewährleistungs-, noch Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Auch einer Berufung auf einen allfälligen Irrtum ist dann ein Riegel vorgeschoben. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der verkaufende Unternehmer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat.
Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang auch die Klarstellung, daß diese Regelungen über die „Mängelrüge-Neu“ über den bloßen Kauf hinaus, auch ganz allgemein auf Werk- und Tauschverträge über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen Anwendung finden.
Quintessenz: Unternehmer seid wachsam und informiert euch, mehr denn je!

