Und immer wieder das Internet
Autor: Dr. Markus Walla, Rechtsanwalt in Dornbirn
Die unendlichen Weiten des Internets und die damit verbundenen vielfältigen Möglichkeiten haben beinahe eine Parallelwelt geschaffen, die auch die Rechtsprechung erst Stück für Stück „aufarbeiten“ muß.
Juristische einfach klingende und außerhalb des Internets bereits gelöste rechtliche Fragen, müssen immer wieder neu vor dem Hintergund der Spezifika des elekronischen Netzes geklärt werden.
Kauf– und Auktionsplattformen im Internet wie „ebay“ sind ständige Spielwiesen für alle möglichen in diesem Sinne neu zu stellende rechtliche Fragen. So auch im folgenden Fall:
Gebraucht-PKW bei „ebay“:
Ein privater Erwerber hatte über „ebay“ einen - in einem gebrauchten und dem Alter entsprechenden Zustand angepriesenen - PKW als Höchstbietender ersteigert. Es wurde in der Beschreibung auch auf einige eigens angeführte Mängel hingewiesen und erklärt, daß es sich um ein sogenanntes „Bastlerfahrzeug“ handle. Allfällige Gewährleistungsansprüche wurden ausgeschlossen. Als der Erwerber dann den PKW erstmals zu Gesicht bekam, war die Freude schnell verflogen und verweigerte dieser unter Hinweis darauf, daß die Rostlaube nicht einmal die Hälfte des Kaufpreises wert sei, die Bezahlung.
Glücksgeschäft ?
Der ebenfalls private Verkäufer verwies darauf, daß er den PKW ausdrücklich als Bastlerfahrzeug unter Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen angeboten habe und es sich zudem beim Kauf über „ebay“ angeblich um ein Glücksgeschäft (§1268 ABGB) handle, das wegen der sogenannten „Verkürzung über die Hälfte“ nicht angefochten werden könne.
Dem konnte der OGH aber nicht folgen, und stellte klar, daß bei der Internetauktion eines privaten Anbieters kein Glücksgeschäft vorliege und somit sehr wohl der Verrag angefochten werden kann, wenn der Wert der Ware nicht einmal die Hälfte des Höchstgebotes erreicht. Dabei ist ist auch unerheblich, ob es dem Käufer freistand, das Kaufobjekt vorher zu besichtigen.

