Unerlaubte Videoüberwachung
Autor: Dr. Eva Schneider, Rechtsanwältin in bludenz
Eine systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung mit abrufbarer Bildaufzeichnung stellt immer einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Privatsphäre dar. Es ist zu prüfen, ob dem Eingriff ein berechtigtes Interesse des Überwachers entgegensteht. Der Überwacher ist dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass ein solches berechtigtes Interesse vorliegt und dass die Maßnahme ihrer Art nach geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen.
An der Erlangung von Beweismitteln für ein Gerichtsverfahren besteht ein grundsätzlich anzuerkennendes Interesse. Allerdings steht dem Beeinträchtigten der Einwand offen, dass die Videoüberwachung nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt.
In einem konkreten Fall erfolgte eine mehrwöchige Observierung mit Videoüberwachung auf einer privaten Liegenschaft, sodass Vorgänge aufgezeichnet wurden, die auch von jedem Passanten hätten wahrgenommen werden können. Die Videoüberwachung erfolgte durchgehend für die Dauer von sechs Wochen.
Es ist das Recht des Liegenschaftseigentümers, dass die auf seiner Liegenschaft ein- und ausgehenden Personen nicht systematisch beobachtet werden. Der Eingriff ist dann zu bejahen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Bloße Informationsinteressen bzw. der Wunsch, den Nachbarn wegen eines Nachbarschaftsstreites abzuschrecken, genügen auf keinen Fall. Die Videoüberwachung muss immer das schonendste Mittel sein. Im vorliegenden Fall war für den Obersten Gerichtshof nicht ersichtlich, warum eine Beobachtung der Liegenschaft durch einen Detektiv nicht ausgereicht hätte bzw. unzumutbar war.

