Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Unerwünschte Werbung

Samstag, 11 März 2006 | Alter: 6 Jahre
Autor: Dr. Manfred Puchner, Rechtsanwalt in Feldkirch

Nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG) war es noch möglich, per E-Mail oder mittels SMS Werbungen an Unternehmen zuzusenden. Allerdings war es erforderlich, dem Unternehmer die Möglichkeit einer Mitteilung (zB durch ein Antwortmail) einzuräumen, um in Hinkunft von weiteren Zusendungen verschont zu bleiben. Verbraucher unterlagen bisher nicht diesen gesetzlichen Bestimmungen; an diese durften schon bisher keine Werbemails ohne vorherige Zustimmung gesandt werden.
Die Novellierung des TKG bringt nun ab 1.3.2006 eine Gleichstellung von Verbrauchern und Unternehmern. Die Folge ist, dass Werbemails einerseits und Massenmails - das sind Mails an mehr als 50 Adressaten - andererseits grundsätzlich nicht mehr ohne vorherige Zustimmung des Empfängers versandt werden dürfen. Die vorherige Zustimmung des Empfängers ist daher verpflichtend einzuholen. Dieses Verbot gilt nicht nur für E-Mails, sondern auch für SMS-Werbungen.
Die Rundfunk und Telekomregulierungs-GmbH ist nach dem E-Commerce Gesetz (ECG) nach wie vor verpflichtet eine Liste zu führen, in die sich diejenigen Personen und Unternehmen kostenlos eintragen können, die für sich die Zusendung kommerzieller Kommunikation im Wege der elektronischen Post (Werbe-Emails) ausgeschlossen haben. Durch die erwähnte Novellierung ist allerdings davon auszugehen, dass die ECG-Liste an Bedeutung verlieren wird, da nur mehr sehr eingeschränkt mittels elektronischer Post geworben werden kann. Es darf also nur dann eine Werbung mittels E-Mail und SMS versandt werden, wenn der Empfänger vorab zustimmt.
Um sich in Hinkunft unangenehme Verfahren vor den Gerichten, in welchen Klagen auf Unterlassung von Zusendung solcher Werbemails geführt werden können, zu ersparen, empfiehlt es sich für Unternehmen, vorab mit dem Empfänger in Kontakt zu treten, um für solche Werbemails die Zustimmung einzuholen.

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