Unfall bei Probefahrt
Autor: Dr. Thomas Kaufmann, Rechtsanwalt in Feldkirch
Es entspricht gängiger Praxis, dass Kraftfahrzeughändler zum Zwecke einer „Probefahrt“ den Kaufinteressenten Kraftfahrzeuge überlassen. Dabei traten immer wieder Probleme auf, wenn der Kaufinteressent mit einem solchen Vorführwagen einen Unfall verursachte und das Fahrzeug dadurch beschädigt wurde.
In der Praxis wurde das Problem dadurch entschärft, dass KFZ-Händler für solche Vorführfahrzeuge Vollkaskoversicherungen abschlossen, die im Falle der Beschädigung des Fahrzeuges anlässlich einer Probefahrt den Schaden ausglichen. Wenn keine Vollkaskoversicherung bestand, war der Kaufinteressent, wenn er den Unfall auch nur fahrlässig herbeiführte, dem Autohändler zum Ersatz des Schadens am Fahrzeug verpflichtet.
Nunmehr hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer aktuellen Entscheidung ausgesprochen, dass der Kraftfahrzeughändler dem Kaufinteressenten vor Antritt der Probefahrt ausdrücklich mitzuteilen hat, wenn keine Vollkaskoversicherung besteht. Sollte eine solche Aufklärung unterbleiben, so hat laut OGH der Kaufinteressent für leicht fahrlässige Beschädigungen des Kraftfahrzeuges nicht zu haften. Die Haftung des Kaufinteressenten bei Durchführung einer Probefahrt ist daher auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Darüber hinaus hat diese Entscheidung auch Konsequenzen für jene Fälle, in denen eine Vollkaskoversicherung besteht, der Händler im Schadensfall jedoch den Selbstbehalt dem Kaufinteressenten überwälzen will. Diesbezüglich gilt folgendes: Besteht für das Vorführfahrzeug eine (Voll-) Kaskoversicherung und will der Händler im Schadensfall auch den Selbstbehalt nicht tragen, so muss er den Kunden auch über diesen Umstand schon vor Antritt der Probefahrt informieren. Andernfalls hat der Fahrzeughändler auch keinen Anspruch auf den Selbstbehalt gegenüber dem Interessenten (Kunden).

