Unlautere Geschäftspraktiken
Autor: Dr. Alexander Wittwer, Rechtsanwalt in Dornbirn
Am 12.12.2007 tritt eine weit reichende Novelle zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Grund dafür ist eine EG-Richtlinie, mit der in allen 27 EG-Staaten unlautere Geschäftspraktiken festgeschrieben werden sollen. Der bisher im UWG enthaltene Tatbestand der „Sittenwidrigkeit“ entfällt und wird durch den Begriff der „unlauteren Geschäftspraktik“ ersetzt.
Nach dem neuen UWG können diejenigen auf Schadenersatz und Unterlassung in Anspruch genommen werden, die durch eine unlautere Geschäftspraktik den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich beeinflussen. Das Gesetz unterscheidet aggressive und irreführende Geschäftspraktiken.
Schwarze Liste
Als besondere Neuheit listet das Gesetz selbst 23 irreführende und acht aggressive Geschäftspraktiken auf, die jedenfalls verboten sind (sogenannte „schwarze Liste“).
Irreführende Geschäftspraktiken
Eine irreführende Geschäftspraktik ist zB gegeben, wenn Güte- und Qualitätskennzeichen ohne die erforderlichen Genehmigungen verwendet werden. Irreführend sind ferner auch Lockangebote (das Anbieten von Produkten ohne eine ausreichende Menge bereitzustellen) oder die unrichtige Behauptung, ein Produkt sei nur begrenzte Zeit verfügbar, um den Verbraucher zu einem raschen Kauf zu verleiten.
Aggressive Geschäftspraktiken
Aggressiv ist zB eine Geschäftspraktik, die den Eindruck erweckt, der Umworbene könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsabschluss nicht verlassen. Ebenso ist das Anwerben von Kunden durch unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax oder E-Mail eine aggressive Geschäftspraktik.
Der Vorteil des neuen Gesetzes liegt darin, dass die schwarze Liste nun in allen 27 EG-Staaten gilt. Die in der Praxis oft schwierige Frage, ob eine Handlung als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren ist, wird jedoch durch das neue UWG nicht leichter beantwortet. Bei zweifelhaften Werbe- und Wettbewerbsmaßnahmen sollte daher ein Rechtsanwalt kontaktiert werden.

