Unterhaltszahlungen an studierende Kinder
Autor: Dr. Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt in Feldkirch
Nach einer Ehescheidung hat grundsätzlich jener Elternteil an die Kinder einen Unterhalt in Geld zu leisten, bei welchem die Kinder nicht ständig wohnen. Diese Zahlungspflicht besteht bis zur so genannten „Selbsterhaltungsfähigkeit“ des Kindes.
Während ein Kind noch studiert, ist es üblicherweise nicht selbsterhaltungsfähig. Es hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium zumindest ernsthaft und zielstrebig betreibt. Dies ist nach ständiger Rechtssprechung auch dann zu bejahen, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird. Auch wenn einzelne Studienabschnitte - nach Meinung des Unterhaltspflichtigen - etwas zu lange dauern, berechtigt dies den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nicht, die Unterhaltszahlungen einzustellen.
Es kommt auch auf die Frage der Dauer des Gesamtstudiums an. Das betreffende Kind hat ja die Möglichkeit, einerseits bestimmte Prüfungen rascher, andererseits andere Prüfungen eben nicht besonders schnell zu absolvieren. Wenn der Student/in jedoch überdurchschnittlich lange studiert - oder eben nicht - ist natürlich der Unterhaltsverpflichtete dann berechtigt, die Unterhaltszahlungen einzustellen.
Wenn der Student/In kurzfristig ein Ferialeinkommen erzielt, ist dies bei der Unterhaltsbemessung noch nicht als eigenes Einkommen des Kindes zu berücksichtigen. Auch Aufwendungen im Rahmen des üblichen Besuchsrechtes führen grundsätzlich zu keiner Reduktion des Unterhaltsbeitrages, es sei denn, diese übersteigen das übliche Ausmaß erheblich.
Zum laufenden Unterhaltsanspruch kann auch bei Studenten in Einzelfällen ein Sonderbedarf entstehen. Ein solcher könnte beispielsweise durch eine komplizierte Zahnregulierung notwendig sein.
Sollte nicht klar sein, ob ein Unterhaltsanspruch besteht oder nicht, sollte jedenfalls eine fundierte juristische Beratung in Anspruch genommen werden. In vielen Fällen können dadurch langwierige und kostspielige (Unterhalts)Prozesse vermieden werden.

