Untrnehmensgesetzbuch und öffentliche Hand
Autor: Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalts in Bludenz
Das seit Anfang dieses Jahres in Kraft stehende Unternehmensgesetzbuch (UGB) hat verschiedene Neuerungen gebracht. Unter anderem wurde der Unternehmerbegriff klar definiert. Das Gesetz bringt aber nicht nur Änderungen für die typischen Unternehmen, sondern auch für die öffentliche Hand.
Geltung auch für juristische Personen
Die Bestimmungen über die unternehmensbezogenen Geschäfte gelten nicht nur für die „normalen“ Unternehmen, sondern auch für juristische Personen des öffentlichen Rechtes! Nach diesen Bestimmungen umfasst ein zu ersetzender Schaden jedenfalls auch entgangenen Gewinn, Verzugszinsen betragen anstelle von üblicherweise 4 % nun 8 % über dem Basiszinssatz.
Mängelrüge
Als wesentliche Änderung ist im Kaufvertragsrecht das früher nur für Kaufleute anwendbare Recht der Mängelrüge nun auch auf die öffentliche Hand aufgedehnt worden. Wenn ein Kauf für beide Teile unternehmensbezogen ist, was in einem Großteil der Kaufverträge bei der öffentlichen Hand wohl der Fall sein wird, muss diese als Käuferin die Waren untersuchen und Mängel der Ware, die bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt werden oder festgestellt werden hätten müssen, binnen angemessener Frist (14 Tage) dem Verkäufer anzeigen. Wird die Rüge unterlassen, verliert der Käufer sämtliche Ansprüche. Die Möglichkeiten, sich wegen Mängeln zur Wehr zu setzen, sind also drastisch eingeschränkt, wenn die Rüge unterlassen worden sein sollte. Es bleibt im Wesentlichen nur noch, allfällige Mängelfolgeschäden geltend zu machen.
Rügepflicht im Vertrag
Die öffentliche Hand sollte also nach Lieferung eines Kaufgegenstandes diesen untersuchen und Mängel möglichst bald nachweisbar rügen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, in Kaufverträgen die Rügepflicht vertraglich auszuschließen.
Eine Beratung macht auf jeden Fall Sinn, zumal sich durch das UGB auch andere Neuerungen ergeben haben.

