Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Urlaubsverbrauch während Kündigungsfrist

Samstag, 17 September 2005 | Alter: 7 Jahre
Autor: Dr. Helgar Schneider, Rechtsanwalt in Bregenz

Gerade in Zeiten, in welchen verstärkt langjährige Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen von ihren Arbeitgerbern gekündigt werden müssen, stellt sich die Frage, inwieweit diese Arbeitnehmer verpflichtet sind, während der Kündigungsfrist ihren Resturlaub zu verbrauchen. Arbeitnehmer verweigern bisweilen den Urlaubsverbrauch in der Kündigungsfrist, damit sie dann einen Anspruch auf Urlaubsentschädigung für den nicht verbrauchten Urlaub beanspruchen können. Diese Entschädigung kann gerade bei einer nachfolgenden Arbeitslosigkeit gut gebraucht werden. Die Arbeitgeber hingegen verlangen meist, den Resturlaub zu verbrauchen, damit eben diese Entschädigung nicht bezahlt werden muss und erfahrungsgemäß die Arbeitsleistung während der Kündigungsfrist eher gering ist.
Früher hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu dieser Problematik eine eher arbeitnehmerfreundliche Ansicht vertreten. So war der OGH etwa der Ansicht, dass einem Arbeitnehmer von vornherein jeglicher Urlaubskonsum unzumutbar sei, wenn für den Konsum des Urlaubs eine kürzere Frist als drei Monate zur Verfügung stehe. Der OGH ist nach der neuesten Rechtsprechung aber nicht mehr so arbeitnehmerfreundlich: Danach ist ein Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, während der Kündigungsfrist seinen Urlaub zu verbrauchen, es sei denn, dass wichtige Gründe entgegenstehen würden. Die Verpflichtung zum Urlaubsverbrauch entsteht dabei unabhängig von der Dauer der Kündigungsfrist und unabhängig davon, wer (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) die Kündigung ausgesprochen hatte.
Zumal der Urlaubsanspruch grundsätzlich den Zweck hat, dem Arbeitnehmer im jeweiligen Arbeitsjahr eine oder mehrere Pausen zu gönnen, sollte ein „Ansparen“ des Urlaubs nicht gefördert werden. Urlaub sollte nur in Ausnahmefällen in Geld abgegolten werden. Bei einer grundlosen Weigerung auf Verbrauch des Urlaubes während der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer daher grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Urlaubsentschädigung.

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