Verfahrenshilfe
Autor: Dr. Elke Kroisenbrunner, Rechtsanwältin in Dornbirn
Der Zugang zum Gericht soll nicht daran scheitern, dass sich Rechtsuchende ein gerichtliches Verfahren nicht leisten können. Deshalb gibt es die Möglichkeit der so genannten „Verfahrenshilfe“.
Voraussetzung hierfür ist, dass kein oder nur ein so geringes Einkommen vorhanden ist, so dass der Rechtsuchende außerstande ist, die Kosten der Prozessführung zu bezahlen ohne dadurch für sich bzw. die Familie den Unterhalt für eine einfache Lebensführung zu beeinträchtigen. Die Prozessführung darf zudem nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sein. Mit dem Verfahrenshilfeantrag muss ein aktuelles Vermögensbekenntnis vorgelegt werden, in dem die Personaldaten, Wohnverhältnisse, das Einkommen, alle finanziellen Belastungen, Unterhaltsverpflichtungen, Vermögen etc. anzugeben sind.
Das Formular ist bei Gericht erhältlich. Es gibt keine fixen Einkommensgrenzen, sodass die Gewährung der Verfahrenshilfe einzelfallabhängig ist, ebenso wie die Entscheidung, ob eine Verwertung des Vermögens zugemutet wird oder nicht. Lebensversicherungen oder Bausparverträge müssen dann nicht aufgelöst werden, wenn dies mit einem großen wirtschaftlichen Nachteil verbunden und unzumutbar ist.
Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, wirkt sie grundsätzlich ab dem Tag, an dem sie beantragt worden ist. Die Kostenbefreiung der Verfahrenshilfe betrifft vor allem Gerichtsgebühren, Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren und unter Umständen auch die Kosten für einen Anwalt. Ist für die Prozessführung die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich vorgeschrieben (absolute Anwaltspflicht) oder erscheint die rechtsanwaltliche Vertretung nach Lage des Falls erforderlich, dann umfasst die Verfahrenshilfe auch die Beigebung eines Anwalts. Nicht umfasst sind durch die Verfahrenshilfe allerdings die Kosten des Prozessgegners. Im Falle eines Prozessverlustes sind daher die gegnerischen Kosten trotz der bewilligten Verfahrenshilfe zu ersetzen.

