Verfahrenshilfe
Autor: Dr. Ingo Breuß, Vorarlberger Rechtsanwaltskammer
Die Verfahrenshilfe garantiert auch jenen, die sich die Kosten einer Prozessführung nicht leisten können, den Zugang zum Recht. Das Recht auf Verfahrenshilfe besteht sowohl im Straf-, als auch im Zivilverfahren. Grundsätzlich keine Verfahrenhilfe gibt es in Verwaltungsverfahren, schon jedoch in Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat und vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.
Entzug und Kostentragung
Die Anzahl der Verfahrenshilfe nimmt stetig zu. Nicht immer wird dabei die Verfahrenshilfe zu Recht zuerkannt. Die Verfahrenshilfe kann daher auch wieder entzogen werden. Es dürfte auch nicht immer bekannt sein, dass im Zivilverfahren der Verfahrensbeholfene zwar von den eigenen Kosten, nicht jedoch von den Kosten gegenüber dem Gegner befreit ist. Unterliegt nämlich der Verfahrensbeholfene im (Zivil)Prozess, hat er trotz Verfahrenshilfe die Kosten des Gegners zu tragen.
Desinteresse oder aussichtslos
Der Rechtsuchende ist als Verfahrensbeholfener auch zur Mitarbeit verpflichtet. So hat das Landesgericht Feldkirch festgestellt, dass die Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären ist, wenn der als Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt nicht die notwendigen Informationen erhält, um eine schlüssige Klage vorzubereiten. Eine Verfahrenshilfe besteht auch nicht zu Recht, wenn eine offenbare Aussichtslosigkeit vorliegt und beispielsweise die geltend zu machenden Ansprüche bereits verjährt sind.
Kostenersatz
Bei Entzug der Verfahrenhilfe hat die Partei die Beträge, von deren Bestreitung sie befreit gewesen ist, zu ersetzen. Prüfen Sie daher, ob die Voraussetzungen für die vom Gericht bewilligte Verfahrenshilfe gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind auch nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe einer dauernden Kontrolle zu unterziehen. Der Verfahrensbeholfene kann auch nach Abschluss des Verfahrens innerhalb von drei Jahren vom Gericht zur Nachzahlung der Kosten verpflichtet werden.

