Vergütung von Überstunden
Autor: Dr. Elke Kroisenbrunner, Rechtsanwältin Dornbirn
Bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, sieht das Arbeitszeitgesetz (AZG) folgende Regelung vor:
Der Zeitpunkt des Zeitausgleichs wird im Vorhinein vereinbart oder der Arbeitgeber hat den Zeitausgleich für Überstunden, die durch Überschreitung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit entstehen, binnen sechs Monaten zu gewähren.
Widrigenfalls kann der Arbeitnehmer mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen den Zeitpunkt des Zeitausgleichs einseitig bestimmen (sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen) oder eine Abgeltung in Geld verlangen.
„Einvernehmlicher Zeitausgleich“
Die Arbeitsvertragsparteien können bei einer Umwandlung des Zeitguthabens in einen Geldanspruch diesen nicht wieder rückgängig machen. Wird nach der Umwandlung in einen Geldanspruch weiterhin „einvernehmlich Zeitausgleich" in Anspruch genommen, handelt es sich um eine Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer Freizeit in Anspruch nimmt, aber dennoch sein Gehalt weiter bezieht und auf diese Weise seinen gegen den Arbeitgeber bestehenden (Geld-)Anspruch reduziert. Dementsprechend ist die dem Arbeitnehmer nach der Umwandlung seines Zeitguthabens zustehende Geldforderung (einschließlich Überstundenzuschlag) um jenes Entgelt zu reduzieren, das dem Arbeitnehmer für die in Anspruch genommene Freizeit unter Zugrundelegung des Entgelts für die Normalarbeitszeit gebührt hätte. An Bestand und Fälligkeit des verbleibenden Geldanspruchs ändert dies laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nichts.
Konkurs des Arbeitgebers
Insolvenz-Ausfallgeld für nicht ausgeglichenes Zeitguthaben erhält der Arbeitnehmer grundsätzlich nur dann, wenn die abzugeltenden Arbeitsstunden in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung geleistet wurden.

