Verkehrsunfälle mit Auslandsbezug
Autor: Dr. Elke Kroisenbrunner, Rechtsanwältin in Dornbirn
Bei Verkehrsunfällen mit im Ausland zugelassenen Fahrzeugen ist der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) zuständig. Dieser eruiert den Haftpflichtversicherer des ausländischen Fahrzeuges und gibt eine Versicherung oder ein Schadenregulierungsbüro bekannt, welche die Schadensregulierung in Österreich vornehmen. Die meisten europäischen Versicherer haben für solche Schäden „Grüne Karte Korrespondenten“. Falls keine zufrieden stellende außergerichtliche Erledigung möglich ist, können die Schadenersatzansprüche in Österreich eingeklagt werden. Grundsätzlich erfolgt die Abwicklung der Schadenersatzansprüche nach dem Recht des Unfalllandes.
Meldepflicht und Geltendmachung der Ansprüche
Wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung des schädigenden Fahrzeuges keine Entschädigung zu leisten hat, weil der Verkehrsunfall durch
• ein nicht (mehr) versichertes oder nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug;
• ein gestohlenes bzw. widerrechtlich benutztes Fahrzeug;
• ein unbekanntes Fahrzeug verursacht wurde;
• der gegnerische Fahrzeuglenker den Schaden vorsätzlich und
rechtswidrig herbeigeführt hat, muss der Unfall ohne "unnötigen Aufschub" der nächsten Polizeistelle gemeldet werden. Der Geschädigte kann dann binnen 3 Monaten schriftlich beim Fachverband VVO seine Ansprüche geltend machen, wobei der Schadenersatz nach den Verkehrsopferschutzbestimmungen des Unfalllandes abwickelt wird. In Österreich wurde hierzu ein Garantiefonds eingerichtet, der Entschädigung für Sach- und Personenschäden im Rahmen der zum Unfallzeitpunkt geltenden Mindestdeckungssummen in der Kfz-Haftpflichtversicherung leistet. Bei Sachschäden sieht das Verkehrsopfergesetz einen Selbstbehalt (EUR 220,--) vor. Im Falle der Schädigung durch ein unbekanntes Fahrzeug werden nur Personenschäden ersetzt.

