Verordnungen müssen begründet werden
Autor: Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz
Auslöser für das Verfahren war ein Autofahrer in Wien.
Zu schnell gefahren: Er hatte gegen ein Straferkenntnis der Bun-despolizeidirektion Wien berufen, weil er die Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten hatte. Der Unabhängige Verwaltungssenat stellte daraufhin von Amts wegen einen Antrag auf Aufhebung der Verord-nung, mit der die Tempo-30-Zone ausgeweitet worden war.
Verfassungsgerichtshof: Der angerufene Verfassungsgerichtshof (VfGH) überprüfte das Verfahren genau: Demnach hatte die Bezirks-verwaltung ihren Antrag auf Erweiterung der Tempo-30-Zone mit der Notwendigkeit einer Verkehrsberuhigung begründet. Dies erscheine sinnvoll. Der Magistrat der Stadt Wien führte eine Verhandlung vor Ort durch.
Klärung der Notwendigkeit fehlte: Ob eine tatsächliche Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt stattge-funden hat, ergebe sich aus der Verhandlungsniederschrift aber nicht, führte der VfGH aus. Auch dem Verordnungsakt könne kein Hinweis dafür entnommen werden, aufgrund welcher konkreten Umstände die Erweiterung der 30-km/h-Zone für erforderlich erachtet wurde. Der VfGH entschied sich daher, die Tempo-30-Zone im gegenständlichen aufzuheben.
Wie es nun weitergeht, ist noch nicht geklärt: In der zuständi-gen Behörde wird überlegt, ob die Erweiterung der Tempo-30-Zone erneut (und diesmal auf korrektem Weg) verordnet werden soll.

