Verwirkung des Unterhalts bei aufrechter Ehe
Autor: Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwältin in Bregenz
Ehegatten sind sich gegenseitig zu Beistand und zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Auch wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst ist, besteht die Unterhaltsverpflichtung weiter. Der Unterhalt ist in Geld zu leisten. Schwere Eheverfehlungen können aber in besonders krassen Fällen zur Verwirkung und damit zum Verlust des Unterhaltsanspruches führen.
Verschuldensabhängiger Unterhalt: 1999 wurde im nachehelichen Unterhaltsrecht ein vom Verschulden an der Scheidung unabhängiger Unterhaltsanspruch für den geschiedenen Ehegatten neu eingeführt, der während der Ehe den Haushalt geführt und sich der Pflege und Betreuung von Kindern oder Angehörigen gewidmet hat, und dem deshalb nicht mehr zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten.
Auswirkungen bei Minderungs- oder Versagungsgründen: Dieser Unterhaltsanspruch vermindert sich aber oder besteht gar nicht, soweit die Gewährung des Unterhalts unbillig wäre, weil der Bedürftige einseitig besonders schwerwiegende Eheverfehlungen begangen hat. Je gewichtiger die Minderungs- oder Versagungsgründe sind, desto eher ist vom Bedürftigen zu verlangen, seinen Unterhalt selbst zu decken. Eine Unbilligkeit der Unterhaltsgewährung kann sich also nicht nur auf das Bestehen des Unterhaltsanspruches als solches, sondern auch auf die Höhe des Unterhalts auswirken.
Nunmehr sind nach einer neuen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes daher auch bei der Beurteilung des Rechtsmissbrauchs eines ehelichen Unterhaltsanspruchs diese neuen Wertungen zu berücksichtigen und zu prüfen, ob der Rechtsmissbrauch den gänzlichen Verlust oder nur die Minderung des Unterhaltsanspruches zur Folge hat. Dabei sind auch das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehepartners, die Dauer und die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Wohl vorhandener Kinder sowie der Bedarf des Ehegatten zu berücksichtigen.

