Vorläufige Führerscheinabnahme
Autor: Dr. Eva Schneider, Rechtsanwältin in Bludenz
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 40 km/h im Ortsgebiet oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h, darf eine vorläufige Führerscheinabnahme erfolgen. Die Übertretung der Geschwindigkeit muss dabei jedoch mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sein. Die vorläufige Abnahme des Führerscheins als Sicherungsmaßnahme darf jedoch nur dann erfolgen, wenn die betreffende Person sich in einem Zustand befindet, der sie außerstande setzt, ein Kraftfahrzeug zu lenken und sie beabsichtigt, dies trotzdem zu tun.
Weitere Gründe für die Rechtfertigung der vorläufigen Führerscheinabnahme bei Geschwindigkeitsüberschreitungen können nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats Vorarlberg auch dann vorliegen, wenn aufgrund der gegebenen Umstände vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigterweise angenommen werden kann, die betreffende Person werde weiterhin nach Fortsetzung der Fahrt entsprechende Geschwindigkeitsübertretungen begehen. Auch wenn zur Geschwindigkeitsübertretung noch besonders gefährliche Verhältnisse (zB eisige Fahrbahn) oder besondere Rücksichtslosigkeit dazu kommen, liegt ein Grund für die vorläufige Führerscheinabnahme vor.
Wenn solche Qualifikationen nicht vorliegen, darf der Führerschein nicht vorläufig abgenommen werden. Eine endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung bei Geschwindigkeitsübertretungen darf überhaupt erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in der ersten Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen worden ist. Im Gegensatz dazu muss bei einer Entziehung aufgrund eines Alkoholdelikts das Strafverfahren nicht durch Strafbescheid in der ersten Instanz abgeschlossen sein. Die endgültige Entziehung des Führerscheins könnte in einem solchen Fall sofort erfolgen.

