Vorsicht beim Bauen
Autor: Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in Feldkirch
Das „Bauarbeitenkoordinationsgesetz“ ist schon seit einigen Jahren in Kraft. Es dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern auf Baustellen. Offenbar ist dieses Gesetz noch immer vielfach unbekannt; oder aber werden
Risiken daraus erheblich unterschätzt, weshalb es allen „Bauherren“ nachdrücklich in Erinnerung zu rufen ist.
Koordinatoren: Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber (Firmen) tätig, so hat der Bauherr für die Vorbereitungsphase einen „Planungs-“ und für die Bauausführung einen „Baustellenkoordinator“ zu bestellen. Als Koordinatoren dürfen nur Personen bestellt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und eine zumindest dreijährige
Berufserfahrung verfügen. Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen; der Koordinator hat nachweislich zuzustimmen; er hat dann insbesondere für die Einhaltung der einschlägigen Schutzvorschriften zu sorgen.
Konsequenzen: Die Verpflichtung, Koordinatoren zu bestellen, trifft sowohl öffentliche als auch private Bauherren, seien es Baugesellschaften oder auch einzelne „Hüslebauer“. Versäumnisse können zu Verwaltungsstrafen und insbesondere zu Schadenersatz führen. So wurde unlängst von LG Feldkirch und OLG Innsbruck eine in Vorarlberg ansässige, gemeindeeigene Firma rechtskräftig zu Schadenersatz verpflichtet, weil sie beim Bau eines Heizwerkes keine „Koordinatoren“ bestellt hatte; ein Bauarbeiter war von einer fehlerhaft aufgestellten Leiter gestürzt und hatte sich dabei schwer verletzt; die Gerichte vertraten die Ansicht, dass der Unfall durch einen „Baustellenkoordinator“ möglicherweise vermieden worden wäre. Die Missachtung dieses Gesetzes kann also sehr teuer zu stehen kommen; auch von daher empfiehlt sich in Bausachen eine frühzeitige, umfassende Rechtsberatung.

