Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Warnung durch Blinkzeichen bei Radarkontrollen

Samstag, 26 Januar 2008 | Alter: 4 Jahre
Autor: Dr. Walter Geisselmann, Rechtsanwalt in Bregenz

Früher gab es zwischen dem Verfassungs- und dem Verwaltungsgerichtshof unterschiedliche Rechtsauffassungen darüber, ob das Abgeben von Blinkzeichen mit der „Lichthupe“, um andere Verkehrsteilnehmer vor einer Radarmessung zu warnen, verboten bzw. strafbar ist oder nicht.

Warnung bei Gefahr
In der Straßenverkehrsordnung heißt es: Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat ein Fahrzeuglenker andere Straßenbenützer durch akustische Warnzeichen (Hupen oder Licht- und Blinkzeichen) zu warnen. Beim Hupen ist selbstverständlich das Hupverbot (z.B. vor Krankenhäusern oder zur Nachtzeit) zu beachten. Licht- und Blinkzeichen dürfen andere Straßenbenützer nicht blenden.

Fehlende Gefahrensituation
Trotz alledem ist es immer wieder vorgekommen, dass warnende Verkehrsteilnehmer mit der Begründung bestraft wurden, dass im Falle des Fehlens einer Gefahrensituation die Abgabe eines Blinkzeichens unzulässig und somit strafbar sei.

Keine strafbare Handlung
In einem Erkenntnis hat sich nunmehr der Verwaltungsgerichtshof vollinhaltlich der Meinung des Verfassungsgerichtshofs angeschlossen, wonach das Abgeben von Blinkzeichen, um andere Verkehrsteilnehmer beispielsweise vor einer Radarmessung zu warnen, nicht verboten und damit auch nicht strafbar ist.

Diese (nunmehr einhellige) Rechtsmeinung ist zweifelsfrei zu begrüßen. Oft werden durch das Abgeben von Warnzeichen zu schnell fahrende Verkehrsteilnehmer dazu bewegt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit (wieder) einzuhalten, was zweifelsfrei zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit führt.

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