Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Wegehalterhaftung und Mountainbiker

Samstag, 26 Mai 2007 | Alter: 5 Jahre
Autor: Dr. Edwin Gantner, Rechtsanwalt in Schruns

Bei Freigabe eines Forstweges als Montainbikestrecke und auch Bewerbung dieser Strecke in einem unentgeltlich verteilten Werbeprospekten führt noch zu keiner strengen Vertragshaftung. Die Haftung nach Vertragsgrundsätzen würde zur Folge haben, dass es zu einer Einstandspflicht des Wegehalters für leichte Fahrlässigkeit sowie zu einer Beweislastumkehr für das Verschulden käme.
Die Haftung des Wegehalters ist auf grobe Fahrlässigkeit reduziert. Der Oberste Gerichtshof knüpft die grobe Fahrlässigkeit an das Vorliegen einer atypischen Gefahr. Diese atypische Gefahr wird nun nicht pauschal bejaht oder verneint; vielmehr wird sie geprüft am Maßstab des jeweiligen Benutzers, hier des Mountainbikers, für den der Weg freigegeben war. Von Mountainbikern wird ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit verlangt.
Vom Obersten Gerichtshof wird auch zwischen normalen Radfahrern und Mountainbikern unterschieden. Ein Mountainbiker bewegt sich auch sonst im unwegsamen Gelände, sodass an seine Eigenverantwortlichkeit und Vorsicht besondere, dem Zustand des Weges entsprechend geringere Anforderungen zu stellen sind. Mountainbikestrecken müssen in Bezug auf Gefahren weniger gut abgesichert bzw. Hinweise müssen weniger deutlich sein, als das bei "normalen" Radfahrern geboten wäre.
Sollte der Weg auch für normale Radfahrer freigegeben worden sein, wäre es durchaus denkbar, dass ein und dasselbe "Hindernis" gegenüber dem Mountainbiker zu tolerieren ist oder jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit darstellt, während eine solche gegenüber einem normalen Radfahrer zu bejahen wäre.
Bei Unfall reagieren: Sollten sie mit dem Fahrrad in einen Unfall verwickelt werden, empfiehlt sich jedenfalls anwaltlichen Rat einzuholen.

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