Wenn einer eine Reise tut ...
Autor: Dr. Anita Einsle, Rechtsanwältin in Bregenz
Oft sind nicht nur schöne Erinnerungen, sondern Unannehmlichkeiten und katastrophale Zustände mit der so lang ersehnten Reise verbunden. Bei solchen Erlebnissen stellt sich die Frage nach der Durchsetzung von Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Reiseveranstalter.
Verhalten des Reisenden am Reiseort:
Der Reisende soll Mängel vor Ort unverzüglich einem Repräsentanten des Reiseveranstalters zur Mängelbehebung mitteilen. Auch wenn dieser Rügeverpflichtung nicht nachgekommen wurde, können dennoch in den meisten Fällen Ansprüche geltend gemacht werden. Die Dokumentation der Mängel durch Fotos, mitreisende Zeugen oder Videoaufnahmen erleichtert die Beweisbarkeit der Mängel.
Reisepreisminderung:
Die Ansprüche bei Reisemängeln hängen vom Einzelfall ab. Es ist stets davon auszugehen, welche Erwartungen der Reisende aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen, des Preises und der gewöhnlichen Umstände am Urlaubsort haben konnte. So ist beispielsweise Grölen und Lärm von alkoholisierten Gästen weit nach Mitternacht bis in den frühen Morgen auch in südlichen Ländern trotz Hinweis des Reiseveranstalters auf ein Animationsprogramm ein Mangel.
Ersatz entgangener Urlaubsfreude - Erheblichkeitsschwelle:
Erst jüngst hat der OGH bei der Entschädigung für einen verpatzten Urlaub die Beachtung einer Erheblichkeitsschwelle in weniger gravierenden Fällen festgestellt. Danach besteht ein Schadenersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreude nur dann, wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung schuldhaft nicht erbracht hat.
Es empfiehlt sich im Falle erlittener Mängel bei einer Reise, allfällige Ansprüche durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

