Wesentliche Änderungen im Zivilprozess
Autor: Dr. Armin Bonner, Rechtsanwalt in Feldkirch
Die Zivilverfahrensnovelle 2002, welche mit 1.1.2003 in Kraft getreten ist, hat wesentliche Änderungen in den sogenannten Zivilprozessen gebracht, die besonders für die im Prozess beteiligten Parteien bedeutsam sind. Ziel dieser Zivilverfahrensnovelle war eine Beschleunigung der gerichtlichen Verfahren.
Den Parteien ist nunmehr eine besondere Mitverantwortung für die rasche Prozessabwicklung auferlegt, wobei diese Verpflichtung die Parteien selbst und nicht etwa deren bevollmächtigten Rechtsanwalt trifft.
Eine wesentliche Bestimmung legt fest, dass nunmehr den Prozessparteien die Pflicht auferlegt wurde, ihre Vorträge so zeitgerecht und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann. Zu spät erstattetes Vorbringen oder verspätet vorgelegte Beweismittel können zurückgewiesen werden und bleiben damit bei der Urteilsfindung möglicherweise unbeachtlich. Taktisches Zurückhalten von Informationen oder Beweisen kann daher fatale Folgen haben.
Den neuen gesetzlichen Anforderungen kann der bevollmächtigte Rechtsanwalt nur nachkommen, wenn er von seinem Mandanten umfassend informiert wird und der Mandant ihm auch alle erforderlichen Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt.
Eine weitere wesentliche Änderung ergibt sich darin, dass in der ersten Verhandlung regelmäßig bereits die Parteien des Prozesses vorgeladen werden. In dieser Verhandlung ist durch den Richter ein Vergleichsversuch vorzunehmen bzw. hat er das Prozessprogramm festzulegen. Weiters werden bereits in der ersten Verhandlung auch die wesentliche rechtliche Aspekte des Rechtsstreites erörtert.
In der Praxis ergibt sich dadurch die Notwendigkeit, den Rechtsstreit genauer als bisher vorzubereiten. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass bereits in der Klage der Sachverhalt umfassend dargestellt wird und auch die zum Beweis angebotenen Urkunden bereits verfügbar sind.
Genauso muss die beklagte Partei darauf achten, alle Tatsachen, die der Abwehr des Anspruches dienen, bereits im Stadium vor der ersten mündlichen Streitverhandlung umfassend aufzubereiten.
Die dem Vorbringen der Parteien dienlichen Urkunden und Beweise sind frühzeitig dem Gericht vorzulegen.

