Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Wohnrechtsnovelle 2006

Samstag, 30 September 2006 | Alter: 6 Jahre
Autor: Dr. Armin Bonner, Rechtsanwalt in Feldkirch

Mit 1.10.2006 treten wesentliche Teile der Wohnrechtsnovelle 2006 in Kraft, mit welcher auch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in wesentlichen Punkten novelliert wird. Eine bedeutsame Änderung der Rechtslage ergibt sich im Bereich der Wohnungseigentümerpartnerschaft.
Bereits seit dem WEG 1975 war es möglich, dass Ehegatten gemeinsames Wohnungseigentum begründen konnten. Mit der Wohnrechtsnovelle 2002 wurde die Möglichkeit gemeinsamen Wohnungseigentums erweitert, sodass auch Wohnungseigentum durch zwei Personen, die nicht zwingend Ehegatten sein müssen, gemeinsam begründet werden konnte (so genannte Eigentümerpartnerschaft).
Bisher unbefriedigend war die Frage gelöst, wie im Falle des Ablebens eines Partners der Erhalt der Wohnung durch den anderen Partner aus finanzieller Sicht gesichert sein sollte. Die bisherige gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Anteil des Verstorbenen von Gesetzes wegen auf den überlebende Partner übergeht. Dieser hat jedoch an die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen einen Übernahmepreis zu entrichten, welcher je nach Verwandtschaftsgrad entweder der Hälfte oder dem Viertel des tatsächlichen Wohnungswertes entspricht. Diese Zahlungsverpflichtung konnte bisher nicht ausgeschlossen werden und war in vielen Fällen Anlass, dass der überlebende Wohnungseigentumspartner sich zur Leistung des erforderlichen Übernahmepreises erheblich verschulden musste.
Nunmehr sieht das neue WEG vor, dass diese Zahlungspflicht durch letztwillige Verfügung oder Schenkung auf den Todesfall erlassen werden kann. Diese Änderung ist insofern bedeutsam, als sie es ermöglicht, den überlebenden Partner von der oft existenzgefährdenden Ausgleichszahlung zu befreien. Im Lichte dieser bedeutsamen Gesetzesänderung empfiehlt es sich für Eigentümerpartner nach WEG, soweit sie ihre Miteigentümer entsprechend entlasten wollen, ihre letztwilligen Verfügungen entsprechend anzupassen.

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