Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Zum Eigentumsvorbehalt

Samstag, 22 November 2003 | Alter: 9 Jahre
Autor: Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Bludenz

Dass beim Kauf von neuen Sachen oft ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wird, ist allgemein bekannt. Der Eigentumsvorbehalt bewirkt, dass das Eigentum erst dann auf den (Vorbehalts-) Käufer übergeht, wenn er den Kaufpreis zur Gänze an den Verkäufer bezahlt hat.

Weniger bekannt dürfte aber sein, dass ein Eigentumsvorbehalt auch dann Rechtsfolgen hat, wenn der Vorbehaltskäufer die von ihm gekaufte Sache an einen Dritten weiterverkauft. Niemand kann nämlich mehr Rechte übergeben, als er selbst hat. Weil er selbst nicht Eigentümer ist, kann der Vorbehaltskäufer Eigentum nur unter sehr engen Voraussetzungen an einen Dritten weitergeben.

Kauft jemand von einem Vorbehaltskäufer eine Sache, obwohl der Kaufpreis noch nicht bezahlt ist, kann der ursprüngliche Verkäufer die Sache unter Berufung auf den Eigentumsvorbehalt herausverlangen. Nur dann, wenn der Käufer gutgläubig ist und aus guten Gründen annehmen kann, dass sein Verkäufer auch Eigentümer der Sache ist, geht Eigentum über.

Der Oberste Gerichtshof hat jüngst ausgeführt, dass ein Käufer nur dann schutzwürdig ist, wenn er in Rechnungen, Zahlungsbelege oder ähnliche Unterlagen Einsicht genommen hat. Dies insbesondere beim Kauf von Sachen, die üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden. Hat er dies nicht getan, wird er nicht als gutgläubig angesehen und ist damit nicht Eigentümer geworden. Er muss die gekauften Sachen wieder herausgeben, und zwar auch dann, wenn er sie bereits bezahlt hat!

Wer also von Privaten Gegenstände kauft, bei denen üblicherweise ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wird, tut gut daran, sich Rechnungen und Zahlungsbelege zeigen zu lassen. Da der Eigentumsvorbehalt weit verbreitet ist, sollte man tunlichst bei allen Käufen zwischen Privatleuten in diese Urkunden Einsicht nehmen.

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