Zum Rücktritt von Haustürgeschäften
Autor: Dr. Ingo Breuß, Vorarlberger Rechtsanwaltskammer
Das Konsumentenschutzgesetz sieht bei so genannten Haustürgeschäften ein besonderes Rücktrittsrecht vor: Hat der Verbraucher seine Erklärung nicht in den Räumlichkeiten eines Unternehmers abgegeben, so kann er von seinem Vertrag binnen einer Woche zurücktreten. Diese Frist beginnt erst mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Verbraucher, die Namen und Anschrift des Unternehmers sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthalten, zu laufen. Das Rücktrittsrecht gilt auch dann, wenn ein Geschäft auf einer Werbefahrt oder ähnlicher Veranstaltung angebahnt wurde. Auch wenn ein Konsument nach Ansprechen auf der Straße in die Räumlichkeiten eines Unternehmens gelockt wurde, kann vom Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht werden.
Diese Bestimmungen haben den Zweck, den Verbraucher vor einer „Überrumpelung“ zu schützen und einem Konsumenten die Gelegenheit zu geben, von seinem voreilig geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Für den Rücktritt bedarf es zwar der Schriftlichkeit, es genügt jedoch, wenn der Verbraucher seine vertragliche Erklärung mit einem entsprechenden Vermerk zurückstellt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun jüngst in einer Entscheidung auch einen Vertragsabschluss per Fax als Haustürgeschäft gewertet. Im konkreten Fall erfolgte nach einer Kontaktaufnahme durch den Unternehmer - es ging um ein Aktiengeschäft - ein Fax-Anbot. Unmittelbar darauf erfolgte die Annahme per Fax durch den Verbraucher. Der OGH sah dabei eine „Überrumpelungssituation“ gegeben. Der Verbraucher wurde zudem nicht entsprechend belehrt. Er konnte daher vom Vertrag zurücktreten.
Aber Vorsicht. Der Abschluss eines Vertrages sollte trotzdem immer gut überlegt sein, denn nicht bei jedem voreilig geschlossenen Geschäft kann man vom Vertrag zurücktreten. In der Regel ist ein Vertrag zu erfüllen. Es gilt nämlich das - für eine funktionierende Geschäftswelt notwendige - Vertrauensprinzip. Daher sieht die Rechtsordnung auch nur in ganz bestimmten Fällen die Entkräftung einer Willenserklärung vor.

