Zur Ärztehaftung
Autor: Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz
Die Haftung von Ärzten und Krankenhausanstalten hat erst in den letzten Jahren größere Bedeutung in der Rechtspraxis erlangt. Die Judikatur hat Richtlinien erarbeitet, die die Patientenstellung verbessert haben, wobei die Ansprüche der Patienten Schritt für Schritt ausgeweitet wurden. Neben dem selbstverständlichen Schmerzensgeld ist auch eine (auch nur vorübergehende) Verunstaltung zu entschädigen. Hinterbliebene können Unterhalt verlangen und seelisches Schmerzensgeld, ebenso wird Verdiensterntgang zugesprochen, nicht aber entgangener Gewinn.
Nach der älterer Rechtssprechung wurde nur für „Kunstfehler“, dh. ein Verstoß gegen die Regeln der „ärztlichen Kunst", gehaftet. Der rasante wissenschaftliche Fortschritt hatte aber zur Folge, dass die Regeln oft nicht zu definieren sind („Neulandmedizin"). Bis eine neue Methode anerkannt wird, kann sie bereits veraltet sein. Die Rechtssprechung ist daher dazu übergegangen, als Haftungsmaßstab den Begriff des „Behandlungsfehlers" zu verwenden. Dieser Begriff ist weiter gefasst und bezieht sich nicht nur auf Heilbehandlungen im engeren Sinn, sondern auch auf Bereiche, wo noch keine anerkannten Regeln der Wissenschaft bestehen.
Ein solcher Behandlungsfehler liegt immer dann vor, wenn die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Dabei werden nicht nur Fehler bei der Therapie, Anamnese, Diagnose, Vorsorge/Nachsorge bzw. Beratung/Aufklärung einbezogen sondern auch die Verletzung von Organisations- und Aufsichtspflichten sowie fehlerhafte Überwachung der medizinischen Geräte etc.
Zuerst sollte die Patientenanwaltschaft oder ein auf diesem Gebiet erfahrener Anwalt in Anspruch genommen werden. In vielen Fällen gelingt eine außergerichtliche Regelung. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung hat der Geschädigte die Last zu tragen, Behandlungsfehler und Schäden zu beweisen. Es gibt aber Ausnahmen, wie z.B. bei der Verletzung der Aufklärungspflicht oder bei groben Behandlungsfehlern. In diesen Fällen hat der Arzt Beweismittel zu seiner Entlastung zu beschaffen.

